Für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt in diesem Jahr bundesweit einheitlich ein Beitragssatz von 15,5 Prozent. Hinzu kommen 1,95 Prozent für die Pflegeversicherung. Die spannende Frage ist: Worauf, also welches Einkommen, beziehen sich die 15,5 Prozent bei Selbstständigen? Insbesondere für die Geringverdiener unter ihnen lohnt es sich, genauer hinzuschauen.
Zunächst einmal gilt für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte eine obere monatliche Bemessungsgrenze von 3.825 Euro. Bis zu dieser Grenze werden als Beitrag die 15,5 Prozent fällig, macht also maximal 593 Euro im Monat. Wer mehr verdient, zahlt auf diese Mehreinnahmen keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge.
Hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständig, das ist hier die Frage
Für geringverdienende Selbstständige, die hauptberuflich tätig sind, also ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen mit dieser Selbstständigkeit bestreiten, hat der Gesetzgeber eine sogenannte Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt. Sie liegt seit Jahresbeginn 2012 bei 1.968,75 Euro und stellt eine fiktive Einkommensgrenze dar. Diese wird als Berechnungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge herangezogen. Verdient zum Beispiel ein hauptberuflich tätiger Änderungsschneider monatlich nur 1.000 Euro, so muss er trotzdem seine Beiträge aufgrund dieser fast doppelt so hohen Mindestbemessungsgrundlage zahlen: Rund 305 Euro (ohne Pflegeversicherung) an Krankenversicherung werden so fällig. Verdient er in guten Monaten 1.500 Euro, bleibt es bei diesem Betrag. Verdient er in schlechten Monaten nur 600 Euro, bleibt es aber ebenfalls bei diesem Betrag.
Eine andere Bemessungsgrundlage gilt für diejenigen, die nur nebenberuflich selbstständig tätig sind: 875 Euro werden als fiktives monatliches Einkommen angenommen, auch wenn das tatsächliche Einkommen noch deutlich darunter liegt. Für nebenberuflich Selbstständige liegt somit der monatliche Beitragssatz zu ihrer gesetzlichen Krankenversicherung bei 136 Euro (ohne Pflegeversicherung).
Zwei Kriterien für die nebenberufliche Selbstständigkeit
Der entscheidende Unterschied zwischen nebenberuflicher und hauptberuflicher Tätigkeit liegt in zwei Faktoren:
Arbeitszeit: Arbeitet ein Selbstständiger nur 15 oder 16 Stunden pro Woche, so spricht vieles dafür, dass er nur nebenberuflich tätig ist.
Erzieltes Einkommen: Erzielt ein Selbstständiger mit diesen Arbeitsstunden pro Woche ein Einkommen, das nicht zum Leben reicht, so ist ebenfalls von einer nebenberuflichen Tätigkeit auszugehen.
Gegenbeispiel: Ein Börsenmakler oder Herzchirurg, der in wenigen Stunden pro Woche ein fünfstelliges Einkommen erzielt, wird tendenziell als „hauptberuflich selbstständig“ eingestuft werden.
Darüber hinaus gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer. Sie liegt bei 1.312,50 Euro.
Quelle:MDR/NDR
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