Nach Silvester und Neujahr haben wir am gestrigen Tag den Kontakt zu Bernd Klein von der DEGAG gesucht und nach einigen Versuchen auch hergestellt. Wenn wir die Aussagen von Bernd Klein richtig interpretieren, befindet er sich derzeit in der Vorbereitung einer Onlinekonferenz, in der sich Personen vorstellen können, die Interesse an einer Mitarbeit im Anlegerbeirat haben.
Einig waren wir uns darüber, dass die DEGAG alle relevanten Informationen offenlegen muss. Bernd Klein wies jedoch darauf hin, dass für viele Informationen selbstverständlich eine Verschwiegenheitspflicht gilt, da es sich um Betriebsgeheimnisse handelt. Diese könnten zwar dem Anlegerbeirat offengelegt, aber nicht für die Verbreitung in den Medien bestimmt sein.
Einigkeit bestand auch darin, dass der Anlegerbeirat ein Gremium von Experten sein sollte, die die vorgelegten und offengelegten Unterlagen bewerten können, um anschließend zu entscheiden, unter welchen Bedingungen eine Restrukturierung möglich ist – und ob sie überhaupt möglich ist.
Klar ist auch: Wir werden hier eine Vorreiterrolle übernehmen und nicht selbst an der Diskussion teilnehmen, sondern zwei Experten aus den Bereichen Steuerrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht als Mitglieder für den Anlegerbeirat vorschlagen. Letztlich entscheidet jedoch Bernd Klein zusammen mit seinen Beratern, wer in den Anlegerbeirat aufgenommen wird. Dass die Zeit drängt, ist Bernd Klein bewusst, weshalb er diese Entscheidung zeitnah treffen wird.
Einige unserer Fragen wollte Bernd Klein im Moment nicht beantworten, um die entsprechenden Informationen nicht vorwegzunehmen und sie dem Anlegerbeirat vorzubehalten – was völlig in Ordnung ist. Gefragt hatten wir ihn beispielsweise, wie viele offene Provisionsforderungen seitens des Vertriebs bestehen und ob unsere Information stimmt, dass es Vertriebspartner gibt, die sogar eine Bestandspflegeprovision erhalten.
Das wäre ein sehr ungewöhnlicher Vorgang und würde den Vertrieb, der eine solche Provision erhält, aus unserer Sicht nicht nur ins Zwielicht, sondern auch noch mehr in die Haftung bringen. Denn es erscheint uns kaum erklärbar, warum es bei den Investments der DEGAG mit fester Laufzeit eine Bestandspflegeprovision geben sollte.
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Bestandspflegeprovision – Was ist das?
Eine Bestandspflegeprovision ist eine regelmäßige Zahlung, die ein Vermittler oder Berater von einem Produktanbieter (z. B. einer Investmentgesellschaft, Bank oder Versicherung) erhält. Sie wird für die Betreuung eines Kunden im Rahmen eines bestehenden Vertrags gezahlt, der über den Vermittler abgeschlossen wurde.
Wofür wird die Bestandspflegeprovision bezahlt?
Die Bestandspflegeprovision dient im Regelfall dazu, den Vermittler für folgende Tätigkeiten zu entschädigen:
Kundenbetreuung: Regelmäßige Beratung des Kunden während der Laufzeit eines Vertrags.
Produktpflege: Beantwortung von Fragen, Unterstützung bei Vertragsänderungen oder Hilfe im Schadensfall.
Langfristige Bindung: Förderung der Kundenbindung und Sicherstellung, dass der Kunde den Vertrag aufrechterhält.
Serviceleistungen: Allgemeine administrative oder organisatorische Hilfen im Zusammenhang mit dem Vertrag.
Diese Provision ist vor allem bei langfristigen Verträgen wie Lebens- oder Rentenversicherungen, Fondsinvestments oder anderen regelmäßig betreuten Anlageformen üblich.
Bestandspflegeprovision und feste Laufzeit – Ein Widerspruch?
Bei Produkten mit fester Laufzeit, wie etwa geschlossenen Fonds oder anderen Investitionsvehikeln mit klar definiertem Anfang und Ende, ist die Zahlung einer Bestandspflegeprovision nicht üblich und wirft berechtigte Fragen auf:
Keine Betreuung notwendig: Solche Investments erfordern in der Regel keine laufende Betreuung des Kunden, da die Vertragsbedingungen während der Laufzeit feststehen.
Kein aktiver Einfluss des Vermittlers: Der Vermittler hat keinen Einfluss auf die Entwicklung oder Verwaltung des Investments während der festen Laufzeit.
Ungewöhnliche Praxis: Eine Bestandspflegeprovision in diesem Zusammenhang kann den Eindruck erwecken, dass sie nicht für tatsächliche Leistungen gezahlt wird, sondern lediglich eine zusätzliche Entlohnung des Vertriebs darstellt.
Vereinbarkeit mit festen Laufzeiten
Eine Bestandspflegeprovision ist mit einem Investment, das eine feste Laufzeit hat, nur schwer vereinbar. Grundsätzlich sollte jede Provision an eine konkrete Gegenleistung gekoppelt sein, wie beispielsweise eine aktive Betreuung oder Beratung. Bei festen Laufzeiten stellt sich die Frage, welche fortlaufenden Leistungen der Vermittler erbringt, um diese Provision zu rechtfertigen.
Fazit
Die Zahlung von Bestandspflegeprovisionen für Investments mit festen Laufzeiten ist unüblich und kann rechtliche und moralische Bedenken auslösen. Kunden und potenzielle Anleger sollten hinterfragen, warum eine solche Provision erhoben wird und ob diese im Interesse der Anleger liegt oder lediglich den Vermittlern zugutekommt.
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