Damit Patienten für den Erhalt ihrer Gesundheit nicht über Gebühr zu Kasse gebeten werden, wurden Höchstgrenzen für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Gesetzlich Versicherte sollten rechtzeitig vor Jahresende für das folgende Kalenderjahr prüfen, ob sie die Belastungsgrenze erreichen und sich von überschüssigen Zuzahlungen befreien lassen. Die wichtigsten Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- Praxisgebühr
- Hilfsmittel
- Heilmittel
- Arznei- und Verbandsmittel
- Stationäre Behandlung
- Häusliche Krankenpflege
- Haushaltshilfe
- Fahrtkosten
Die Praxisgebühr ist einmal im Quartal (Vierteljahr) für den ersten Arztbesuch zu bezahlen. Suchen Sie denselben Arzt mehrfach im Quartal auf, fällt die Gebühr nicht erneut an. Ist ein Besuch beim Facharzt (z.B. Hautarzt, Urologe etc.) erforderlich, benötigen Sie eine Überweisung. Diese erhalten Sie nur bei dem Arzt, bei dem Sie die Praxisgebühr entrichtet haben. Suchen Sie einen Facharzt ohne Überweisung auf, müssen Sie die Praxisgebühr noch einmal entrichten.
Nicht fällig wird die Praxisgebühr bei Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen, egal ob es sich dabei um Kassenleistungen oder privat zu tragende Leistungen (IGeL) z.B.:
- Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft
- Krebsfrüherkennung für Frauen
- Krebsfrüherkennung bei Männern
- Gesundheits-Check up ab dem 35. Lebensjahr (alle zwei Jahre für gesetzlich Krankenversicherte)
- Schutzimpfungen (keine Reiseimpfungen)
handelt.
Der Zahnarzt gilt abrechnungstechnisch nicht als Facharzt. Folglich benötigen Sie keine Überweisung, müssen aber andererseits die Praxisgebühr bezahlen, wenn Sie beispielsweise einen kranken Zahn behandeln lassen wollen. Einzelne Krankenkassen erstatten rückwirkend ab 2012 die Zahnarztpraxisgebühr gegen Einreichung der Gebührenquittung und einer Kopie des Zahn-Bonusheftes.
Für die empfohlenen halbjährlichen Kontrollbesuche beim Zahnarzt müssen Sie übrigens keine Praxisgebührentrichten. Hierbei handelt es sich um eine zuzahlungsfreie Vorsorgeleistung.
Die Praxisgebühr müssen Sie auch bei der ambulanten Behandlung im Krankenhaus oder bei Inanspruchnahme des ärztlichen Notdienstes bezahlen. Für den Notdienst gilt es auch dann, wenn Sie im gleichen Quartal bereits die Praxisgebühr beim (Haus-)Arzt bezahlt haben. Müssen Sie im selben Quartal erneut den Notarzt aufsuchen, so ist die Gebühr bei Vorlage des Zahlungsbelegs nicht noch einmal fällig.
Quelle:VBZ BW
Leave a comment