Damit aber hat Yello Strom gegen das Gesetz verstoßen, urteilten die Richter des Landgerichts und gaben der Verbraucherzentrale recht. Denn das Energiewirtschaftsgesetz sehe vor, dass Verbrauchern vor Vertragsabschluss mehrere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Allein das Lastschriftverfahren reiche nicht aus, so die Richter weiter.
Den Einwand von Yello Strom, dass bei anderen Stromtarifen auf ihrer Internetseite mehrere Zahlungsmöglichkeiten angeboten würden, ließ das Gericht nicht gelten. Denn diese Tarifangebote unterschieden sich nicht nur in den unterschiedlichen Zahlungsweisen, sondern auch in ihrem Inhalt.
„Wir empfehlen Verbrauchern, die ihre Stromrechnung z.B. überweisen wollen, bei der Wahl ihres Stromanbieters darauf zu achten, ob dieser mehrere Zahlungsmöglichkeiten anbietet“ so Jana Brockfeld, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Außerdem sollten Kunden vorab prüfen, ob der Anbieter für ein bestimmtes Zahlungsmittel (z.B. Überweisung) Gebühren erhebt.
Yello Strom scheint nicht der einzige Stromanbieter zu sein, der gegenüber Kunden so verfährt. Eine Prüfung des Bundesverbands Verbraucherzentralen von rund 100 Unternehmen in den Monaten Juni und Juli 2016 hatte ergeben, dass sich fast die Hälfte nicht an die gesetzliche Vorgabe hielt und lediglich das Lastschriftverfahren anboten
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