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GfW Gesellschaft zur Förderung von Wohneigentum mbH & Co. KG – insolvent

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. GfW Gesellschaft zur Förderung von Wohneigentum mbH & Co. KG, O 7, 20, 68161 Mannheim, vertreten durch die Komplementärin WM Verwaltungsgesellschaft mbH i.L., O 7, 20, 68161 Mannheim, Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 702954, diese vertreten durch ihre Liquidatoren Armin Benz, Westring 45, 67269 Grünstadt und Hans-Jürgen John, Langer Wingert 12, 67098 Bad Dürkheim

Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRA 701899

Geschäftszweig: An – und Verkauf von Immobilien

– Schuldnerin –

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.06.2015 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Christoph Robbecke

Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg

3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)

bis zum 22.06.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 06.07.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.

4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149

(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Montag, 03.08.2015

10:30 Uhr

Sitzungssaal 141, 1. OG, Schloss, Westflügel, Amtsgericht Mannheim

Hinweise:

Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.

§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung

beschlussunfähig ist.

5. Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Montag, 03.08.2015

10:30 Uhr

Sitzungssaal 141, 1. OG, Schloss, Westflügel, Amtsgericht Mannheim

Hinweise:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem

Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der

Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu

bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den

daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden

aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28

Abs. 3 InsO).

8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem

Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des

Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.

Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese

erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)

eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim

Schloss, Westflügel

68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht

verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen

Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die

öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,

auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage

verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst

eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche

Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der

Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes

Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das

Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche

Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu

unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die

Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht – 01.06.2015

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