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GGMT heute TGI.li oder/und tgi-dresden.de ob die BaFin das Prickelnd findet?

geralt (CC0), Pixabay
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GGMT, der sagenumwobene Goldvertrieb aus Österreich, heute Liechtenstein, der sich dann in TGI umbenannt hat, möglicherweise auch deshalb, weil der Name GGMT mittlerweile zu negativ besetzt ist. Nun verkauft man wohl auch über einen Vermittler in Dresden, und dieser könnte möglicherweise Probleme mit der BaFin bekommen, denn das Angebot, welches hier unterbreitet wird, könnte nach Meinung von Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen durchaus unter das Vermögensanlagegesetz fallen.

Wir sagen ganz klar: Lassen Sie die Finger von den Angeboten dieses Unternehmens. Für uns ist das wie „Russisches Roulette“, denn eines ist sicher: Sie überweisen Ihr Geld, ob Sie Gold oder Geld wiederbekommen, bleibt dann abzuwarten.

FireShot Capture 356 – TGI Dresden – Independent Recommender der TGI AG – www.tgi.li

 

Hier ein Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zu diesem Angebot:

Interviewer: Herr Rechtsanwalt Reime, Sie haben sich das Angebot der TGI AG zum Goldkauf mit Rabatt angesehen. Was ist Ihr erster Eindruck?

Rechtsanwalt Reime: Mein erster Eindruck ist, dass hier höchste Vorsicht geboten ist. Das Angebot wirft zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Fragen auf, die mich als Anwalt sehr skeptisch stimmen.

Interviewer: Können Sie das genauer erläutern?

Rechtsanwalt Reime: Gerne. Zunächst einmal sind die versprochenen Rabatte von bis zu 4% monatlich auf den Goldpreis wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Gold ist ein global gehandeltes Gut mit transparenten Preisen. Kein seriöses Unternehmen würde dauerhaft Gold unter Marktwert verkaufen, ohne dabei massive Verluste zu machen.

Interviewer: Aber das Unternehmen behauptet doch, bereits über 24 Millionen Euro an Rabatten ausgezahlt zu haben?

Rechtsanwalt Reime: Genau das ist einer der Punkte, die mich stutzig machen. Es wird nicht erklärt, wie diese Rabatte finanziert werden. Zudem erfolgt die physische Goldlieferung erst nach 36 Monaten. In dieser Zeit haben die Anleger keine Kontrolle über ihr angeblich erworbenes Gold. Das könnte möglicherweise sogar den Tatbestand des Einlagengeschäfts erfüllen, was eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erfordern würde.

Interviewer: Sie erwähnten das Vermögensanlagegesetz. Inwiefern könnte das hier relevant sein?

Rechtsanwalt Reime: Das Geschäftsmodell, insbesondere die Option zur Rückabwicklung nach der ersten Rabattgutschrift, könnte unter das Vermögensanlagegesetz fallen. Wenn dem so wäre, müsste ein von der BaFin gebilligter Prospekt vorliegen. Ob das der Fall ist, ist mir nicht bekannt.

Interviewer: Was raten Sie potentiellen Anlegern?

Rechtsanwalt Reime: Ich rate zu äußerster Vorsicht. Die komplexen Produktvarianten, die unrealistisch hohen Renditeversprechen und die verzögerte Lieferung sind allesamt Warnsignale. Zudem gibt es keine erkennbaren Hinweise auf eine Regulierung oder Aufsicht durch Finanzaufsichtsbehörden. Anleger sollten sich fragen: Warum sollte jemand dauerhaft Gold unter Marktwert verkaufen? Die Antwort darauf ist in der Regel: Es gibt keinen legitimen Grund dafür.

Interviewer: Was könnten die Konsequenzen für Anleger sein?

Rechtsanwalt Reime: Im schlimmsten Fall könnte es sich um ein betrügerisches Schema handeln, bei dem Anleger ihr investiertes Geld vollständig verlieren. Selbst wenn es sich nicht um Betrug handeln sollte, besteht die Gefahr, dass das Geschäftsmodell nicht tragfähig ist und zusammenbricht, bevor die Anleger ihr Gold erhalten.

Interviewer: Haben Sie abschließende Worte für unsere Leser?

Rechtsanwalt Reime: Ja, ich möchte betonen: Wenn etwas zu gut klingt, um wahr zu sein, ist es das in der Regel auch. Ich rate dringend dazu, vor jeglicher Investition gründliche Nachforschungen anzustellen und unabhängige Finanzberatung in Anspruch zu nehmen. Bei diesem spezifischen Angebot würde ich persönlich die Finger davon lassen.

Interviewer: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Rechtsanwalt Reime.

Rechtsanwalt Reime: Gerne, ich hoffe, ich konnte zur Aufklärung beitragen.

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