Startseite Allgemeines Gibt es in diesem Jahr noch eine Insolvenz die möglicherweise mehr als 300.000 Anleger indirekt betrifft?
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Gibt es in diesem Jahr noch eine Insolvenz die möglicherweise mehr als 300.000 Anleger indirekt betrifft?

geralt (CC0), Pixabay
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Der Reaktion liegt eine brisante E-Mail in Sachen eines Genossenschaftlichen Prüfverbandes vor die wir aus rechtlichen Gründen nicht veröffentlichen dürfen, aber wir haben uns bemüht dies einmal so zu umschreiben, dass man diese vesrteht. Wir bitten um Verständnis für unser Handeln, aber auch wir sidn an rechtliche und presserechtliche Vorschriuften gebunden.

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Am 18. Dezember 2024 ging eine wichtige E-Mail an den Vorstand eines Vereins sowie an den Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH in Liquidation. Die Nachricht thematisiert eine Reihe von rechtlichen und finanziellen Herausforderungen, die nicht nur die beteiligten Organisationen betreffen, sondern auch potenziell persönliche Haftungsrisiken für Vorstandsmitglieder zur Folge haben könnten.

Rechtskräftiger Mahnbescheid und Klage

Der Anlass der Diskussion ist ein rechtskräftig gewordener Mahnbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Nach den vorliegenden Informationen wurde dieser Einspruch jedoch nicht fristgerecht erhoben. Der Verein hat daraufhin eine Klage eingereicht, um die Rechtmäßigkeit der Forderung zu klären.

Die betroffenen Parteien stehen vor der Frage, ob eine gerichtliche Klärung in dieser Angelegenheit angestrebt werden soll, da dies mit hohen Kosten für Rechtsanwälte und Gerichtsverfahren verbunden sein könnte. Gleichzeitig wurden offenbar interne Informationen an Dritte weitergegeben, die nun auf mögliche rechtliche Konsequenzen hinweisen.

Insolvenzrechtliche Verpflichtungen des Vorstands

Besonders brisant ist der Verweis auf § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der den Vorstand eines Vereins im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dazu verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Zitat aus dem zweiten Absatz des Gesetzes verdeutlicht die Konsequenzen:

„Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.“

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet der Vorstand einer insolventen juristischen Person für den sogenannten „Verböserungsschaden“, also für Schäden, die durch sein Handeln oder Unterlassen während seiner Amtszeit entstanden sind. Es wird jedoch angemerkt, dass der potenzielle Schaden für den betroffenen Verein im Zeitraum Oktober bis Dezember 2024 als relativ gering eingeschätzt wird.

Aktiv- und Passivseite in der Insolvenz

Ein zentraler Aspekt des möglichen Insolvenzverfahrens wäre die Verwertung der Vermögensgegenstände des Vereins. Besonders die vollstreckbare Forderung, die gegen den Verein besteht, könnte durch einen Insolvenzverwalter sofortige Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen. Sollte der Verein nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, könnte dies im ungünstigen Fall zu einer persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder führen.

Auf der Passivseite wird betont, dass das negative Eigenkapital des Vereins bereits darauf hinweist, dass eine vollständige Begleichung der Verbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse nicht möglich sein wird. Da die größte Gläubigerin der GmbH mehr als 90 % der Bilanzsumme ausmacht, wird für sie ein sechsstelliger Verlustbetrag prognostiziert. Welche Auswirkungen dies auf die GmbH hat, bleibt derzeit unklar.

Kooperationsangebot zur Entlastung

Um die Situation zu entschärfen, hat der Verein erneut seine Bereitschaft zur Kooperation signalisiert. So wurden Beratungsprojekte angeboten, die aufgrund eines Selbstprüfungsverbotes nicht vom Verein selbst durchgeführt werden können, jedoch von einer externen Organisation übernommen werden könnten. Dieses Angebot besteht weiterhin und könnte eine Möglichkeit bieten, die finanziellen Belastungen zumindest teilweise zu reduzieren.

Der Verein betonte in der Vergangenheit mehrfach, ein eigenständiger Prüfungsverband sein zu wollen, und positioniert sich laut eigener Aussagen als „Prüfungs- und Gestaltungsverband für Kooperations-Erfolge“.
Fazit und Ausblick

Die Situation ist komplex und rechtlich wie finanziell herausfordernd. Die beteiligten Organisationen stehen vor weitreichenden Entscheidungen, die nicht nur die Fortführung ihrer Tätigkeiten, sondern auch die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern betreffen können. Eine umfassende Aufarbeitung und Klärung der rechtlichen und finanziellen Lage ist dringend erforderlich, um weitere Eskalationen zu vermeiden und mögliche Lösungen zu erarbeiten. Das Angebot zur Kooperation könnte dabei eine Schlüsselrolle spielen, um die Belastungen zu reduzieren und neue Perspektiven zu schaffen.

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