Startseite Vorsicht AG-News GIEAG Immobilien AG – Hinweis auf die Verschmelzung der GIEAG Projekt 130 GmbH mit Sitz in Oberhaching, Amtsgericht München, HRB 174923, mit der GIEAG Immobilien AG gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 UmwG
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GIEAG Immobilien AG – Hinweis auf die Verschmelzung der GIEAG Projekt 130 GmbH mit Sitz in Oberhaching, Amtsgericht München, HRB 174923, mit der GIEAG Immobilien AG gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 UmwG

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GIEAG Immobilien AG

München

Amtsgericht München, HRB 130721

Hinweis auf die Verschmelzung
der GIEAG Projekt 130 GmbH mit Sitz in Oberhaching, Amtsgericht München, HRB 174923,
mit der GIEAG Immobilien AG
gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 UmwG

Die GIEAG Immobilien AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der GIEAG Projekt 130 GmbH, ihrer 100-prozentigen Tochtergesellschaft mit Sitz in Oberhaching als Ganzes ohne deren Abwicklung zu übernehmen (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 46 ff. UmwG). Der Verschmelzungsvertrag wurde am 02. August 2021 ordnungsgemäß und formgerecht abgeschlossen. Da sich das gesamte Stammkapital der übertragenden GmbH in der Hand der übernehmenden Aktiengesellschaft befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss des Anteilsinhabers der übertragenden GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 4 S. 1 UmwG). Ferner ist ein Beschluss der Hauptversammlung der GIEAG Immobilien AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der GIEAG Projekt 130 GmbH nicht erforderlich, weil die GIEAG Immobilien AG als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der GIEAG Projekt 130 GmbH vollständig hält (§ 62 Abs. 1 S. 1 UmwG). Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 UmwG).

Aktionäre der GIEAG Immobilien AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der GIEAG Immobilien AG erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die Satzung der GIEAG Immobilien AG enthält keine abweichenden Festlegungen.

Ab dem Tag der Veröffentlichung dieses Hinweises im Bundesanzeiger liegen für die Dauer eines Monats der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre sowie die Halbjahresberichte 2021 zur Einsicht durch unsere Aktionäre in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

 

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