Startseite Allgemeines Gilt das auch für Energiekonzepte Deutschland GmbH?
Allgemeines

Gilt das auch für Energiekonzepte Deutschland GmbH?

Maklay62 (CC0), Pixabay
Teilen

Wenn ein Unternehmen feststellt, dass es zu viel Mehrwertsteuer von einem Kunden kassiert hat, ist es grundsätzlich verpflichtet, diesen Betrag zurückzuerstatten. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Bereicherung, der besagt, dass niemand ungerechtfertigt auf Kosten eines anderen bereichert werden darf.

Die Rückzahlung erfolgt in der Regel automatisch, sobald das Unternehmen den Fehler bemerkt. Das Unternehmen muss den zu viel gezahlten Betrag an den Kunden zurückerstatten, auch wenn der Kunde dies nicht ausdrücklich verlangt. Es handelt sich hierbei um eine Pflicht zur Rückzahlung, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass das Unternehmen erst nach einer Aufforderung durch den Kunden tätig wird, besonders wenn der Fehler nicht sofort bemerkt wird. Der Kunde hat das Recht, den zu viel gezahlten Betrag zurückzufordern.

Zusammenfassend: Ein Unternehmen sollte den zu viel kassierten Betrag automatisch zurückerstatten, sobald es den Fehler bemerkt. Eine Rückzahlung ist also nicht erst nach Aufforderung durch den Kunden erforderlich, sondern sollte proaktiv erfolgen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom 7. Oktober...

Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung: Änderung der Anlage VI zum 2. Kapitel

Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung...

Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung: Änderung der Anlage II zum 5. Kapitel

Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung...

Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom...