In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 10451 eingetragenen GIW GmbH Gesellschaft für Immobiliensanierung & Wertbestand, Wihostraße 88 b, 48429 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Axel Fischer, Plaggenmatt 10 a, 49536 Lienen
ist am 16.11.2017, um 09:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Bonhoefferstr. 10, 48282 Emsdetten bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
88 IN 26/17
Amtsgericht Münster, 16.11.2017
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