Gläubigerabstimmungen 15 IN 239/23 Belano Medical AG

Published On: Mittwoch, 06.03.2024By Tags:

Amtsgericht Neuruppin

15 IN 239/​23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Belano Medical AG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 11784), Geschäftszweig: Entwicklung und Vertrieb von sowie der Handel mit probiotisch wirkender Mikroorganismen, Neuendorfstraße 19, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Vorstand Herrn Johannes Lang, vertreten durch den Vorstand Frau Christine Lang, – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Patric Naumann, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim –

Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG hat am 29.02.2024 zu Protokoll beschlossen:

Herrn Martin Hellmich, Wülrath, wird zum gemeinsamen Vertreter nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß § 7 SchVG, bestellt.

Sämtliche Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters sind im Zweifel weit auszulegen.

Neben einer angemessenen Vergütung erhält der gemeinsame Vertreter Ersatz der ihm entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere für Beratungsleistungen durch Dritte und Ersatz der Kosten für eine Haftpflichtversicherung und der Reisekosten. Die geschuldeten Vergütungs- und Auslagenerstattungsansprüche werden nach ordnungsgemäßer Rechnungstellung durch den gemeinsamen Vertreter fällig.

Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, die ihm zustehenden Vergütungen und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die vom Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an ihn geleistet werden und dadurch die Erfüllung seiner Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche aus diesen Erlösen zu bewirken. Die Verrechnungsreihenfolge steht im Ermessen des gemeinsamen Vertreters.

Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben.

Bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Anleihegläubiger zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr entsprechend § 93 Abs. 1 S. 1 und 2 Aktiengesetz (AktG). Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters für grobe Fahrlässigkeit wird summenmäßig auf 1 Mio. € beschränkt. Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschaden-haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Mio. € abzuschließen.

 

Neuruppin, den 29. Februar 2024

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