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Anlegerschutz

Gläubigerversammlung betreffend die 8,875 % Schuldverschreibung 2008/2013 mit Umtauschrecht in Aktien der Thomas Cook Group pic (Exchangeable Bond due 2013)

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AMTSGERICHT ESSEN

BESCHLUSS

162 IN 161/​09

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 1783 eingetragenen ARCANDOR Aktiengesellschaft, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Heinz Schlier, Rather Mauspfad 36, 51107 Köln und Herrn Dr. Serge Reitze, Frankenwerft 5, 50667 Köln

wird Termin für eine Gläubigerversammlung

betreffend die 8,875 % Schuldverschreibung 2008/​2013
mit Umtauschrecht in Aktien der

Thomas Cook
Group pic
(Exchangeable Bond due 2013)

(ISIN DE 000A0N0N07 WKN A0N0N0)

bestimmt auf

Freitag, 26.11.2021, 09:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, 2. Etage, Sitzungssaal 293.

Tagesordnung:

1.

Abberufung des bisherigen Vertreters zur Wahrnehmung der Rechte der Anleihegläubiger gem. § 1 Abs. 2, § 14 i.V.m. § 10 Abs. 1 SchVerschrG

2.

Wahl eines neuen Vertreters zur Wahrnehmung der Rechte der Anleihegläubiger gem. § 1 Abs. 2, § 14 i.V.m. § 10 Abs. 1 SchVerschrG
mit folgender Ermächtigung:

für die Anleihegläubiger in Gläubigerversammlungen aufzutreten und abzustimmen

die Anleihegläubiger im Gläubigerausschuss zu vertreten

und alle Erklärungen abzugeben, Schritte und Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Anleihegläubiger geboten und zweckdienlich erscheinen sowie

die Rechte gem. § 14 Abs.4 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 04.12.1899 wahrzunehmen

Teilnahmebedingungen:

Das Kapital der Schuldverschreibungen in Höhe von 269.200.000,00 € (i.W. Zweihundertneunundsechzigmillionenzweihunderttausend Euro) ist in 2.692 Stück Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Die Mehrheit wird nach den Nennbeträgen berechnet.

Alle Anteile sind teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen.

Teilnahmeberechtigt ist jeder Inhaber der vorbezeichneten Schuldverschreibung (Anleihegläubiger).

Stimmberechtigt sind diejenigen Anleihegläubiger, die ihre Schuldverschreibung spätestens am 2. Tag vor der Gläubigerversammlung, das heißt

bis zum Ablauf des 23.11.2021, 24.00 Uhr (MEZ)

bei der Bundesbank, bei einem deutschen Notar oder bei einer anderen durch die Landesregierung für geeignet erklärten Stelle als Hinterlegungsstelle hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Gläubigerversammlung dort belassen.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Schuldverschreibung mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Gläubigerversammlung gesperrt gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einer der vorgenannten Stellen ist die von diesen auszustellenden Bescheinigungen über die erfolgte Hinterlegung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu Beginn der Gläubigerversammlung vorzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anleihegläubiger, die nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegen, nicht stimmberechtigt sind.

Jeder Anleihegläubiger kann sein Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen.

Gründe:

Über das Vermögen der Arcandor AG ist am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Am 21.10.2009 fand eine Anleihegläubigerversammlung betreffend die 8,875 % Schuldverschreibung 2008/​2013 mit Umtauschrecht in Aktien der Thomas Cook der Group plc (Exchangeable Bond due 2013), (ISIN DE 000A0N0N07 WKN A0N0N0) statt. Im Rahmen dieser Gläubigerversammlung wurde Herr Rechtsanwalt Ingo Scholz seinerzeit geschäftsansässig Oberlindau 54–56, 60323 Frankfurt zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren gewählt mit folgenden Befugnissen:

Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, die Rechte der Anleihegläubiger aus der Inhaberschuldverschreibung wahrzunehmen, insbesondere

Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden

für die Anleihegläubiger in Gläubigerversammlungen aufzutreten und abzustimmen

die Anleihegläubiger im Gläubigerausschuss zu vertreten

und alle Erklärungen abzugeben, Schritte und Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Anleihegläubiger geboten und zweckdienlich erscheinen sowie

die Rechte gem. § 14 Abs.4 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungemyom 04.12.1899 wahrzunehmen

Eine berechtigte Anleihegläubigerin hat den Antrag auf Einberufung einer weiteren Gläubigerversammlung betreffend die 8,&75 % Schuldverschreibung 2008/​2013 mit Umtauschrecht in Aktien der Thomas Cook Group plc (Exchangeable Bond due 2013) (ISIN DE 000A0N0N07 WKN A0N0N0) zur Ab- und Neuwahl eines Vertreters gestellt.

Dem war im Rahmen der Abhilfe des Ablehnungsbeschlusses zu entsprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eitles elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

 

Essen, 27.09.2021

Amtsgericht

Schenk
Rechtspflegerin

 

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