Glasfasernetz

Published On: Samstag, 23.03.2024By Tags:

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine richtungsweisende Entscheidung getroffen: Die Festsetzung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zugang zu einem öffentlich geförderten Glasfasernetz, betrieben von Vodafone GmbH, wurde als rechtswidrig erklärt. Dieser Beschluss, datiert auf den 15. März 2024, gab damit dem Eilantrag von Vodafone statt.

Im Kern geht es um die Regelung, dass Betreiber von mit öffentlichen Mitteln unterstützten Glasfasernetzen diese Netze auch anderen Telekommunikationsanbietern zugänglich machen müssen, um den Wettbewerb zu beleben. Wenn die Parteien sich nicht einigen können, tritt die BNetzA als Schlichter auf und legt die Konditionen fest. Die nun beanstandete Entscheidung der BNetzA setzte monatliche Gebühren für die Nutzung eines solchen Netzes im Main-Kinzig-Kreis fest, basierend auf Durchschnittspreisen, die in ähnlichen, jedoch nicht subventionierten Bereichen zwischen Unternehmen vereinbart wurden.

Das Gericht monierte jedoch, dass den Beteiligten nicht ausreichend die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Berechnungsgrundlagen der Entgelte zu äußern, wodurch das rechtliche Gehör verletzt wurde. Zudem kritisierte das Gericht, dass sich die BNetzA lediglich auf die Festlegung von monatlichen Nutzungsgebühren beschränkt hatte, ohne andere vertragliche Aspekte wie Mindestabnahmemengen oder einmalige Gebühren zu berücksichtigen, die ebenfalls einen Einfluss auf die Preisgestaltung haben. Ferner wurde die Methode der Durchschnittspreisbildung bemängelt, da hierbei Preise aus unterschiedlichsten Geschäftsmodellen unzulässig vermischt wurden. Zudem wurde der Fehler gemacht, davon auszugehen, dass die zum Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten Preise den europäischen Beihilferegelungen entsprachen.

Der Beschluss des Gerichts, der keine Revision zulässt, markiert einen wichtigen Punkt in der Regulierung des Zugangs zu öffentlich geförderten Glasfasernetzen und setzt klare Maßstäbe für die zukünftige Vorgehensweise der BNetzA.

Aktenzeichen: 1 L 2288/23

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