In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GLS Energie Deutschland GmbH, Hansestraße 47, 38112 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 204626), vertr. d.: Hannes Schluga, Einsiedlstraße 18, 4481 Asten, ÖSTERREICH, (Geschäftsführer), ist am 08.08.2015 ergänzend zum Beschluss vom 14.07.2015 über die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, dass die in der Anlage zu dem Beschluss vom 08.08.2015 genannten Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass diese Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind.
- 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend. Ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an die Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruches abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 InsO entsprechend.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Braunschweig eingesehen werden.
Amtsgericht Braunschweig, 06.08.2015
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