Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Vorschrift des Landesglücksspielgesetzes, nach der Wettvermittlungsstellen mindestens 250 Meter von Einrichtungen entfernt sein müssen, die hauptsächlich von Minderjährigen frequentiert werden, im Einklang mit dem Unionsrecht steht.
Eine Betreiberin, die ihre Wettvermittlungsstelle in Zweibrücken weiterführen wollte, hatte gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer glücksspielrechtlichen Erlaubnis durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Beschwerde eingelegt. Die ADD hatte die Verlängerung aufgrund der Nichteinhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstands zu einer von Minderjährigen besuchten Nachhilfeeinrichtung abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf den Schutz von Verbrauchern und die Vorbeugung von Betrug und übermäßigen Glücksspielausgaben, insbesondere unter Jugendlichen. Es betonte, dass die Regelung geeignet sei, das Glücksspielangebot, insbesondere Sportwetten, die ein hohes Risiko für Kinder und Jugendliche darstellen, örtlich zu begrenzen, um Glücksspielsucht vorzubeugen und zu bekämpfen.
Das Gericht unterschied zudem zwischen verschiedenen Arten von Glücksspieleinrichtungen, wie Wettvermittlungsstellen und Lotto-Annahmestellen, und betonte die größere soziale Kontrolle in Letzteren. Für Spielhallen gelten laut Landesglücksspielgesetz strengere Abstandsregelungen. Auch die Gewährung einer Übergangsfrist für existierende Spielhallen wurde nicht als Widerspruch zur Durchsetzung der Mindestabstandsregelung gesehen.
(Beschluss vom 12. September 2023, Aktenzeichen: 6 B 10622/23.OVG)
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