Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidungen des Oberlandesgericht Braunschweig im „Göttinger-Gruppe“-Komplex
OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG
Der Bundesgerichtshof hat nun Entscheidungen des Oberlandesgerichts Braunschweig im sogenannten „Göttinger-Gruppe“ Komplex bestätigt. 4.500 Anleger der insolventen „Göttinger-Gruppe“ („Securenta“) hatten über eine Jenaer Anwaltskanzlei Schadensersatzklagen beim Landgericht Göttingen gegen Wirtschaftsprüfergesellschaften eingereicht.
Die Kläger vertraten die Ansicht, die Wirtschaftsprüfer treffe eine Mitschuld, indem sie das gescheiterte Anlagesystem unterstützt hätten. Das Landgericht hat bereits Tausende Klagen abgewiesen. Dagegen haben die Anleger in bislang rund 500 Fällen Berufung eingelegt. In allen dazu ergangenen Entscheidungen hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Auffassung des Landgerichts Göttingen bestätigt, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Anleger verjährt seien.
Dass die Anleger jeweils vor ihren Klagen eine Gütestelle angerufen hätten, habe den Ablauf der Verjährung nicht verhindert. Denn die Anleger hätten in ihren Anträgen an die Gütestelle die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichend mitgeteilt. Dies sei aber erforderlich, um den Lauf der Verjährungsfrist zu aufzuhalten.
Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts haben 15 Anleger eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Damit wollten sie erreichen, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in einer Revision überprüft würden. Die ersten Beschwerden hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen (BGH, Beschlüsse vom 30.07.2019 – VI ZR 438/17 – und 06.08.2019 – VI ZR 447/ 17 und VI ZR 49/18).
Die Frage der Verjährung spielt im Übrigen nicht nur in den tausenden Verfahren gegen die Wirtschaftsprüfer eine wichtige Rolle. Auch in den Verfahren gegen die Initiatoren der „Göttinger Gruppe“ haben die Anwälte der Anleger den beanstandeten Güteantrag verwendet. Hierzu sind noch über 100 weitere Berufungen beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängig.
Auf die vorangegangenen Pressemitteilungen vom 25. September 2017, 22. Januar 2018 und 16. Juli 2018 wird hingewiesen.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(Fassung vom 17.12.2008)
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch […]
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle […] eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein, […].
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