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Götz Wilfried Josef Rütten – vorläufige Sicherungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft München 1

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Unter dem AZ.: 323 Js 141428/13 wird gegen den Beschuldigten Götz Wilfried Josef Rütten, geb. am 03.12.1967, Düsseldorf bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs geführt.

Der Beschuldigte Rütten wirkte aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit weiteren Tätern zusammen und täuschte nicht existente Geldanlagen vor, um die von Geschädigten auf vermeintliche Anlagen gezahlte Gelder unrechtmäßig einzubehalten. Es ist davon auszugehen, dass sich die Täter zu einer Bande zusammengeschlossen haben, um fortgesetzt, wie geschehen, Betrugstaten zu begehen, um sich hierdurch laufende Einnahmen in erheblicher Höhe zu beschaffen. Der Beschuldigte Rütten hatte hierbei eine leitende, koordinierende Stellung inne.
Als Anbieter der angeblichen Unternehmensanleihen traten die Scheingesellschaften ICB Group mit angeblichem Sitz in Zürich, die SFB Equity Inc. mit einer angeblichen Zweigniederlassung in Straßburg/Frankreich, die Atlantic Asset Services (AAS) mit angeblichem Sitz in Liechtenstein und die Greenwich Associates mit angeblichem Sitz in Frankfurt am Main auf. Für die Firmen wurden jeweils ein seriöses und etabliertes Finanzdienstleistungsunternehmen suggerierende Internetauftritte kreiert und virtuelle Büros bei Bürodienstleistungsunternehmen eingerichtet, die in keinem Fall mehr als ein Telefonanschluss und eine bloße Briefadresse waren. Die jeweiligen Kundenanschreiben waren so gestaltet, dass die Geschädigten den Eindruck gewinnen mussten, Vertragspartner von international agierenden Finanzunternehmen zu werden. Gezeichnet wurden diese regelmäßig mit unterschiedlichen frei erfundenen Namen nebst einer Funktionsbezeichnung wie etwa „Chief Executive Service and Retail“, „Leiter Abteilung Compliance“, „Chief Executive Accounting“ oder „Branch Manager Zürich“, um den Eindruck zu erwecken, es handle sich um Unternehmen mit mehreren Niederlassungen bzw. Abteilungen und zahlreichen Mitarbeitern.
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend erfolgte der Erstkontakt zu den Geschädigten stets telefonisch. Die hierzu genutzten Telefonanschlüsse waren durchgehend auf Falschpersonalien registriert. Die Telefonverkäufer gaben sich als Mitarbeiter der jeweiligen Scheinfirma aus und boten die angeblich neu emittierten Unternehmensanleihen zur Zeichnung an.
Dabei handelte es sich im Falle der ICB Group um angebliche Anleihen der Firma Schlumberger L.V. (Ud.), New York, im Falle der SFB Equity Inc. um angebliche Anleihen der Unternehmen Total, Carrefour und Vivendi sowie im Falle der AAS und Greenwich Associates um angebliche Anleihen der Firma North European Gil Royalty Trust.
Der Kaufpreis für die gezeichneten Wertpapiere war auf eines der folgenden Auslandskonten zu überweisen: ING Bank NV, Niederlande, IBAN: NL 96 INGB 000 72 77 269, Bic/Swift: INGB NL 2A, RABO Bank NV., Niederlande, IBAN: NL 37 RABO 016 232 79 19, Bic/Swift: RABO NL 2U, ABN Amro Bank, Niederlande, IBAN: NL 11 ABNA 0596286716, Bic/Swift ABNA NL 2A, Banque CIC Est, Straßburg, IBAN: FR7600873334000002039180146, Bic/Swift CMCIFRPP. Wie von Anfang an geplant, wurden die eingegangenen Gelder der Geschädigten nicht zum Erwerb von Wertpapieren verwendet, sondern zeitnah, zumeist in bar, abverfügt und unter den Tätern verteilt.
Der Angeschuldigte Rütten organisierte dabei den Vertrieb der fingierten Wertpapiere. Er leitete sowohl den Telefonverkauf und wurde regelmäßig über die Verkaufsgespräche und -erfolge als auch die weitere Abwicklung informiert. Ihm gingen die Zeichnungsscheine zu und er kümmerte sich auch um die Vergütung der Telefonverkäufer und die Weiterverteilung der Beute unter den weiteren Tatbeteiligten.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden folgende Vermögenswerte des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft München I gemäß §§ 111 b ff StPO aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts München vom 08.08.2013, AZ.: ER V Gs 4740/13, in Verbindung mit dem Erweiterungsbeschluss des Landgerichtes München I vom 02.04.2014, AZ.: 7 KLs 323 Js 141428/13, einstweilen gesichert:

Mit Pfändungsbeschluss vom 12.08.2013 bzw. 22.04.2014 wurden die Forderungen gegenüber der Commerzbank AG, vertr. d. d. Vorstand, SC PCC Düsseldorf, Breite Str. 10, 40213 Düsseldorf gepfändet. Mit Schreiben vom 12.08.2013 bzw. 29.04.2014 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt und vorgemerkt wird. Guthaben ist vorhanden. Es sind jedoch wohl vorrangige Pfändungen vorhanden.

Mit Pfändungsbeschluss vom 12.08.2013 bzw. 22.04.2014 wurden die Forderungen gegenüber der UniCredit Bank AG, vertr. d. d. Vorstand, Dienstleistungsbereich München, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Privat- und Geschäftskunden, Apianstr. 14, 85774 Unterföhring gepfändet. Mit Schreiben vom 20.08.2013 bzw. 29.04.2014 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt und vorgemerkt wird. Guthaben ist vorhanden.
Mit Pfändungsbeschluss vom 12.08.2013 bzw. 22.04.2014 wurden die Forderungen gegenüber der Sparkasse Düsseldorf, vertr. d. d. Vorstand, Berliner Allee 33, 40212 Düsseldorf gepfändet. Mit Schreiben vom 22.08.2013 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt und vorgemerkt wird. Guthaben ist vorhanden.
Mit Pfändungsbeschluss vom 12.08.2013 bzw. 22.04.2014 wurden die Forderungen gegenüber der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG, vertr. d. d. Vorstand, Service Center Essen, Pfändungen, Bismarckplatz 1, 45128 Essen gepfändet. Mit Schreiben vom 15.08.2013 teilte die Drittschuldnerin mit, dass Pfändung anerkannt wird, derzeit aber kein Guthaben besteht und die Bank eigene Ansprüche hat.
Mit Pfändungsbeschluss vom 23.10.2013 bzw. 22.04.2014 wurden die Forderungen gegenüber der GMG Gerneral Mietgesellschaft mbH, vertr. d. d. Geschäftsführer, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn aus einem Mietvertrag über eine Mietwohnung gepfändet. Mit Schreiben vom 05.11.2013 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt und vorgemerkt wird, aber eigene Ansprüche bestehen.
Mit Pfändungsbeschluss vom 11.12.2013 bzw. 22.04.2014 wurden der angebliche Geschäftsanteil des Schuldners und die mit diesem zusammenhängenden Ansprüche gegenüber der Cumulus GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer, Hohe Str. 15, 40213 Düsseldorf gepfändet. Eine Drittschuldnererklärung liegt bis heute nicht vor.
Mit Pfändungsbeschluss vom 27.01.2014 bzw. 22.04.2014 wurden die Auszahlungsansprüche des Schuldners hinsichtlich der unter Rechnungsnummer 539901189173 zum Verfahren 323 Js 141428/13 eingezahlten 70.000,00 € gegenüber dem Freistaat Bayern, vertr. d. d. Landesjustizkasse Bamberg, diese vertr. d. d. Behördenleiter, Heiliggrabstr. 28, 96052 Bamberggepfändet.
In Vollziehung des Arrestes erfolgte zu Gunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die StA München I, unter dem AZ.: 38 HL 228/14 eine Hinterlegung in Höhe von 2.915,31 EUR beim Amtsgericht München/Hinterlegungsstelle, Pacellistrasse 5, 80315 München. Als mögliche Empfänger des hinterlegten Geldbetrages sind der Freistaat Bayern, vertr. d. d. Staatsanwaltschaft München I, und der Schuldner verzeichnet.
In Vollziehung des Arrestes erfolgte zu Gunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die StA München I, unter dem AZ.: 38 HL 0993/13 eine Hinterlegung in Höhe von 4.951,01 EUR beim Amtsgericht München/Hinterlegungsstelle, Pacellistrasse 5, 80315 München. Als mögliche Empfänger des hinterlegten Geldbetrages sind der Freistaat Bayern, vertr. d. d. Staatsanwaltschaft München I, und der Schuldner verzeichnet.
In Vollziehung des dinglichen Arrestes wurden bei der Asservatenstelle der Staatsanwaltschaft München I im Wege der Sachpfändung die unter ÜL.Nr. 13061/2013 asservierten Geldnoten/Münzen in Höhe von US-Dollar 54,00 gepfändet.

Weitere Vermögenswerte konnten bisher nicht ermittelt werden.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jederseine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehendselbst tätig zu werden.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

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