Gold in Liechstenstein-Hinweis der FMA betreffend Veranlagung in physische Edelmetalle

Published On: Freitag, 05.07.2024By Tags:

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein stellt vermehrte Anfragen zu Unternehmen mit Domizil in Liechtenstein fest, die verschiedene Modelle zum Erwerb und zur Verwahrung von physischem Gold und anderen Edelmetallen entwickelt haben. Sie verkaufen diese Edelmetalle über das Internet oder über Vertriebsstrukturen. Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Kunden grundsätzlich keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf. Die Anbieter unterliegen daher diesbezüglich nicht der prudentiellen Aufsicht durch die FMA, weshalb die Kaufverträge und Edelmetallbestände durch die FMA nicht überprüft werden. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei allfälligen Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers oder des Verwahrers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger, allenfalls gerichtlich, durchgesetzt werden muss. Bei fehlender Bonität der Gegenparteien sind Totalverluste nicht auszuschliessen.

Die FMA empfiehlt den Kunden zudem, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschluss- und Verwaltungskosten) genau zu prüfen.

Die Aufsicht der FMA über die Einhaltung des Sorgfaltspflichtrechts bleibt hiervon unberührt. Folglich haben die Anbieter, sofern es sich um sogenannte Melder nach dem Sorgfaltspflichtgesetz handelt, die Vorgaben des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.

Meldung über die Aufnahme einer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit

Die folgenden Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 SPG haben der FMA die Aufnahme ihrer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit unverzüglich schriftlich zu melden:

  • Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG
  • Dienstleister für Rechtsträger, die berufsmässig Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG erbringen
  • Angehörige von steuerberatenden Berufen nach Art. 3 Abs. 1 Bst n iVm Art. 2 Abs. 1 Bst. w SPG
  • Externe Buchhalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n iVm Art. 2 Abs. 1 Bst. x SPG
  • Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG
  • Personen, die mit Gütern handeln, nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG
  • Token-Emittenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. s SPG
  • Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen bzw. Token nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG
  • Personen, die mit Kunstwerken handeln nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG
  • Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v SPG

FMA-Formular: Meldung über die Aufnahme einer sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeit

FMA-form: Notification of the commencement of an activity relevant to due diligence pursuant to Article 3(3) SPG 

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