Da haben wohl so manche Goldanbieter auf dem Markt etwas verpasst, denn unsere Berichterstattung hat dann zu vielen Nachfragen bei uns in der Redaktion geführt.
Nun dürften einige Initiatoren ins Schwitzen kommen, prüfen lassen, ob ihr Geschäftsmodell noch gesetzeskonform ist, das sollte man als Initiator dann wohl auch tun, ansonsten macht die BaFin den Laden irgendwann zu.
Zulässig ist nur noch das reine „Tafelgeschäft“ und die Aufbewahrung von Gold, die aber wiederum nicht mit irgendeinem Bonus oder Zinsen bzw. Rückgewähr von Kosten verbunden sein darf.
Auch uns sind Anbieter bekannt, die einen teuren Sparplan an ihre Kunden mit dem Hinweis verkaufen, dass man dann am Ende der Laufzeit, wenn man den jeweiligen abgeschlossenen Vertrag durchhält, einen Teil der Kosten zurückbekommt. Auch das ist nach Meinung eines uns bekannten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht nicht mehr zulässig.
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