Wenn Kunden einer Anlagefirma zum Opfer fallen, die versprochen hat, ihr Gold in einem Lager zu verwahren, dabei jedoch betrügerisch handelte und weniger Gold lagerte, als den Kunden zusteht, kann die Betreiberin des Lagers nicht für die entstandenen Verluste zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lagerbetreiberin keine Kenntnis von den betrügerischen Aktivitäten hatte, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main feststellte.
In einem speziellen Fall bot eine Firma ein Anlagemodell an, bei dem Kunden echtes Feingold kauften, das angeblich in einem Lagerhaus sicher aufbewahrt werden sollte. Es stellte sich jedoch heraus, dass tatsächlich weit weniger Gold gelagert wurde, als den Kunden zustand. Einem bestimmten Anleger fehlte letztlich Gold im Wert von über 200TDE. Nachdem die Anlagefirma insolvent ging und ihr Geschäftsführer wegen Betrugs und Geldwäsche verurteilt wurde, versuchte dieser Anleger, die Lagerhausbetreiberin in die Haftung zu nehmen.
Das OLG Frankfurt wies nun diese Klage jedoch ab. Es erklärte, dass der betrogene Anleger keine Ansprüche aus dem Lagervertrag zwischen der Betreiberin und der Anlagefirma ableiten könne. Der Vertrag habe ausschließlich im Interesse der Anlagefirma bestanden und bot keinen Schutz für Dritte. Das Gericht fand auch keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Lagerbetreiberin, da nicht bewiesen werden konnte, dass diese von der unzureichenden Goldmenge wusste. Ebenso wenig war nachweisbar, dass die Lagerbetreiberin die Versprechen der Anlagefirma gegenüber den Anlegern kannte oder kennen musste.
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