Die Firma Goldenr Gates wirbt mit VL in Verbindung mit Gold. Gem. 5. Vermögensbildungsgesetz ist die Anlage in Gold nicht vorgesehen. Golden Gates bringt damit sowohl Vertriebspartner, Kunden als auch Arbeitgeber in eine ungünstige Rechtsposition (verbotene Geschäfte!). Zitat Ende
Das hat uns ein User mitgeteilt, der sich in diesem Bereich sehr gut auskennt. Er hat mit seiner Aussage vordergründig recht. Geht man aber ins Detail, weist das Unternehmen sogar korrekt darauf hin, dass es dafür keine staatlichen Leistungen gibt. Insofern ist das völlig korrekt.
Trotzdem muss man sich einmal die Frage stellen, ob das nicht möglicherweise eine Verbraucher irreführende Werbung ist. Denn der durchschnittliche Kunde wird unter Vermögenswirksame Leistungen natürlich immer die Vermögensbildung verstehen, die eben dann auch staatlich gefördert wird. Das wird dieser Vertrag der Four Gates eben nicht.
Hier wollen wir auch nochmals auf das Fünfte Vermögensbildungsgesetz verweisen, in dem genau festgelegt wird, was „staatlich förderfähig“ ist.
In Sachen Golden Gates ist es so, dass dann nur der vom Arbeitgeber gezahlte Anteil zum Tragen kommt. Damit erleidet der Sparer aus unserer Sicht natürlich einen Nachteil bei dieser Form des Sparens, ihm fehlt die staatliche Förderung. Vielleicht nutzt das Unternehmen Four Gates unseren Hinweis ja dafür, hier für etwas mehr Klarheit im Sinne des Verbraucherschutzes zu sorgen.
Kurz dazu haben wir auch mit Rechtsanwalt Reime aus Bautzen gesprochen, der hier eine völlig andere Meinung als wir vertritt. Für ihn ist diese Werbung in der Form nicht korrekt, sondern auch abmahnfähig.
Ein weiterer User hat den Vorgang auch an den Verbraucherzentrale Bundesverband abgegeben, der sich seiner Meinung nach einmal um die Begrifflichkeit mit dem Unternehmen Golden Gates streiten sollte. Wir sind gespannt, was dabei herauskommt.
Wir werden berichten.
Hier der Werbeflyer, den man heute auch noch auf der Seite der Golden Gates finden kann.
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