Seit einiger Zeit gibt es gegen die Verantwortlichen der Genossenschaft auch bereits staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Jetzt also bereits das Insolvenzverfahren. Das Geld der Anleger dürfte also weg sein. Weder der Mantel einer Genossenschaft oder auch Stiftung schützt vor solchen kriminellen Handlungen. In diesem Fall sollen rund 3.700 Kunden geschädigt worden sein.
Update am 28.April 2015
Heute teilt uns Rechtsanwalt Dr. Hagen Schäfer aus Neubrandenburg im Auftrag der DKE Goldgenossescnhaft mit, das seiner Aussage nach die strafrechtlichen Ermittlungen von Seiten des LG Augsburg erledigt wären. Angeblich habe er uns das am 27 März 2015 bereits via E-Mail mitgeteilt. Wir kennen diese E-Mail in der Redaktion jedoch nicht, auch das haben wir dem Rechtsanwalt mitgeteilt und um Übersendung des Beschlusses des LG Augsburg gebeten. Noch merk- würdiger aber ist, das der Rechtsanwalt auf dem Schreiben ein Datum 11.03.2015 vermerkt hat, wir das Schreiben aber erst Heute bekommen haben. Nun denn, was für ein Büro. Anmerken möchten wir aber auch, verherter Herr Rechtsanwalt das dies ein Entgegenkommen von uns ist, denn zum damaligen Zeitpunkt gab es sicherlich die strafrechtlichen Ermittlungen noch insofern war unser Artikel eine wahre Tatsachenbehauptung. Als Rechtsanwalt sollten Sie wissen, das wir solche Meldungen nicht löschen müssen.
Update 29. April 2015
Rechtsanwalt Dr. Hagen Schäfer hat uns den Beschluss des LG Augsburg zugemailt. Wir können somit bestätigen das gegen alle Beteiligten das Strafverfahren eingestellt wurde, auch gegen den in der Insolvenzveröffentlichung genannten Vorstände.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DKE-GoldTresor eG, Kreuzstraße 1 a, 56299 Ochtendung AG Charlottenburg, GnR 748 vertreten durch den Vorstand Gutrath Raimund
vertreten durch den Vorstand Evertz Frank-Peter – wurde am 16.06.2014 um 14:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Insolvenzverwalter Oliver Sietz, Rankestraße 33, 10789 Berlin. Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 11.09.2014 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
– die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Verwalters oder Treuhänders gemäß § 57 InsO
– die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
– den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO
– die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
– eine Unterhaltsgewährung an den Schuldner aus der Insolvenzmasse gemäß § 100 Abs. 1, 101 Abs. 1InsO
– die Beauftragung eines Insolvenzplanes gemäß § 218 InsO
– ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO
wird beim Amtsgericht Charlottenburg anberaumt auf Donnerstag, 13.11.2014, 10:40 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, Amtsgerichtsplatz
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Charlottenburg anberaumt auf Donnerstag, 13.11.2014, 10:40 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, Amtsgerichtsplatz
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
36d IN 372/14 Amtsgericht Charlottenburg, 19.06.2014
Ergänzung 23. Juli 2015
Sehr geehrter Herr Bremer,
in Bezug in o.g. Sache und auf den Mailverkehr mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Schäfer Ende April dieses Jahres überreiche ich Ihnen nunmehr den Beschluss vom 15. Juli 2015 des OLG München, mit der endgültigen und finalen Entscheidung, das Verfahren nicht zu eröffnen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die den Angeschuldigten entstandenen Auslagen zu tragen. Die Insolvenz der DKE-GoldTresor eG trat in Folge der Arrestierung der Konten der Gesellschaft durch die Ermittlungsbehörden und der damit verbundenen fehlenden Liquidität/Zahlungsunfähigkeit ein. Eine Überschuldung lag nicht vor. Der Insolvenzverwalter verfügt über physisches Gold und Bankguthaben im mittleren sechsstelligen Bereich. Der entstandene Schaden für die Mitglieder der Genossenschaft durch die Insolvenz ist nicht von den Gremien (Vorstand und Aufsichtsrat) zu verantworten. Ich bitte um entsprechende Ergänzung des Beitrages in ihrem Blog.
Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Frank-Peter Evertz
Anmerkung der Redaktion.
Das Urteil liegt der Redaktion vor. Die Aussagen sind korrekt!
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