Home Allgemeines Golfclub Bad Tölz e.V., vertreten durch den Vorstand Dr. Glöckle Renate – werden dort Gläubiger geschädigt, obwohl gerade der Bad Tölzer Golfclub doch für seine wohlhabenden Mitglieder bekannt ist?
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Golfclub Bad Tölz e.V., vertreten durch den Vorstand Dr. Glöckle Renate – werden dort Gläubiger geschädigt, obwohl gerade der Bad Tölzer Golfclub doch für seine wohlhabenden Mitglieder bekannt ist?

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Bei solchen Insolvenzen überkommt einen immer so ein wenig das Unbehagen, denn es ist bekannt, dass gerade der Golf Club Bad Tölz über doch wohlhabende Mitglieder verfügen soll, also warum schmeissen die nicht mal etwas Geld zusammen und retten den eigenen Club?

In dem Verfahren über den Antrag d. Golfclub Bad Tölz e.V., vertreten durch den Vorstand Dr. Glöckle Renate, Straß 124, 83646 Bad TölzRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: VR 100150- Schuldner -Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte Breiter, Marktplatz 18, 83607 Holzkirchen
Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen-

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird am 20.11.2014 um
10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer
Bahnhofstraße 28, 82515 Wolfratshausen
Telefon: +49(8171)38526960
Telefax: +49(8171)38526961
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 02.01.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.02.2015 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in
den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung
des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan), 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 22.01.2015, damit die Anordnung
des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen
die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§
28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Wolfratshausen – Insolvenzgericht – 20.11.2014

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