Genau dieses Risiko hatten wir bei uns in der Redaktion immer gesehen, denn das mit dem Provisionsabgabeverbot nimmt die BaFin unserer Kenntnis nach immer sehr ernst.
Wie man als Unternehmensgründer so „leichtgläubig“ an solch ein Konzept herangehen kann, ist für uns nicht nachvollziehbar. Jeder, der aus der Branche kommt, so ein Branchenrechtsanwalt, muss eigentlich genau wissen, das man ein solches Geschäftsmodell nicht mit einer IHK klären kann.
Das wäre so, als wenn sie ihren Bäcker fragen, „ob ihre Bremsen am Auto noch gut sind“, er sich das doch bitte einmal anschauen sollte. Wir finden, dass die verantwortlichen Personen im Unternehmen gonetto zumindest „fahrlässig“ gehandelt haben.
Nun könnte man dann auch sarkastisch anmerken, „dass das ja auch das Geld von Anlegern war, was man da für die Idee eingesetzt hat“. Das könnte es möglicherweise auf den Punkt bringen. Nun, sollte gonetto die Anlegergelder im Crowdfunding nicht zurückzahlen können, dann wäre das sicherlich eine Möglichkeit, eine Musterklage nach dem neuen Gesetz anzustrengen. Die Erfolgsaussichten würden wir dann als „durchaus gut“ ansehen.
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