Die Anträge auf Löschung beschäftigen seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Verbraucher. Viele meinen, persönliche Inhalte seien von Google zu entfernen, wenn sie Google das mitteilen würden. Nicht ganz korrekt, denn Anspruch besteht auf „Löschung von persönlichen Daten aus den Suchergebnissen“.
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Der Löschungsanspruch
Der EuGH hat die Suchmaschine Google verpflichtet, auf Antrag des Betroffenen persönliche Daten wegen ihrer Sensibilität aus den Suchergebnissen zu löschen. Vorausgesetzt, dass die Daten veraltet oder nicht mehr relevant sind. Damit sind jedoch nicht die Inhalte auf den einzelnen Seiten gemeint, sondern nur die Trefferanzeigen nach einer Google-Suche. Um die einzelnen Informationen löschen zu können, müssen Sie sich jeweils an die Betreiber der Internetseite wenden, die die entsprechende Meldung veröffentlicht haben. Der Löschungsanspruch gilt nicht für alle, möglicherweise besteht ein besonderes Interesse der Allgemein- bzw. Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen – Suchergebnissen. Das gilt beispielsweise für Personen, die in der Öffentlichkeit stehen.
Google prüft den Einzelfall
Damit gelöscht werden kann, wird Ihr Recht auf Privatsphäre, also dem Schutz und der Achtung Ihrer persönlichen Daten und dem Recht der Allgemeinheit an diesen Suchergebnissen abgewogen. Im Einzelfall wird es hier zu dem ein oder anderen Rechtsstreit kommen, wenn die Ansichten Googles auf Löschung der Suchergebnisse und Ihren als Verbraucher unterschiedlich sind. Denn ob gelöscht wird, überprüfen Mitarbeiter von Google und sind Einzelfallentscheidungen.
Kritisch: Vorlage der Ausweiskopie
Ist die Vorlage einer Ausweis- oder Passkopie erforderlich, sind die Grundsätze der Datensparsamkeit und Erforderlichkeit zu beachten. Denn grundsätzlich ist die automatisierte Speicherung der Ausweisdaten nach dem Personalausweisgesetz unzulässig und wird auch von der Verbraucherzentrale Niedersachsen als kritisch angesehen. Reichen Sie anstatt einer Kopie des Personalausweises eine Kopie des Führerscheins ein. Auch dritte Personen, zum Beispiel Anwälte können die Löschung beantragen, wenn eine digitalisierte Vollmacht dafür vorliegt.
Unser Rat:
- Formulieren Sie bitte, dass die Kopie ausschließlich zu Identifizierungszwecken verwendet werden darf.
- Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden (zum Beispiel aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer), sollten Sie auf der Kopie schwärzen.
- Verlangen Sie die Löschung der Kopie, sobald der mit der Kopie verfolgte Löschungszweck erreicht ist.
So geht’s
Verbraucher sollten sich zuerst an Google per Mail oder mit Einschreiben mit Rückschein (Google Germany GmbH, ABC Straße 19, 20354 Hamburg) wenden.
- Dabei ist der Link konkret zu benennen, der gelöscht werden soll. Dazu bitte ein Bildschirmfoto des Links sowie die betreffende URL benennen.
- Versenden Sie außerdem eine Kopie Ihres Führerscheins.
- Begründen Sie zudem weshalb Sie sich in Ihrer Privatsphäre verletzt fühlen. Wurde beispielsweise über eine Insolvenz, Zahlungsfähigkeit oder auch Pfändung berichtet, die schon viele viele Jahre zurückliegt, hat das die Öffentlichkeit nicht mehr zu interessieren.
Wird dem Antrag nicht nachgekommen, können Verbraucher sich bei den zuständigen Datenschutzbeauftragten beschweren und ihr Recht auch klageweise durchsetzen.
Nicht davon betroffen: google.com
Die Suchergebnisse werden nur auf den Seiten google.de gelöscht, die entfernten Ergebnisse sind über google.com jedoch wieder zu sehen. Das liegt insbesondere daran, weil sich das Urteil ausschließlich auf die europäischen Länderwebsites bezieht und nicht auf den US-Webauftritt.
Quelle:VZ NDS
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