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Google Urteil des LG Hamburg von Rechtsanwalt Kai Schützle aus Heilbronn

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Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 24.03.2017 (Az.: 324 O 148/16) entschieden, dass Google für fremde Inhalte von Nutzern haftet, wenn Google das Prüfungsverfahren für etwaige rechtswidrige Inhalte nur verzögert einleitet.

In dem Verfahren vor dem LG Hamburg beanstandete die Klägerin, eine Anwaltskanzlei, die von einem Nutzer bei Google+ und Google Maps abgegebene Bewertung, da der Inhalt der Bewertung frei erfunden war und zudem rechtswidrige Äußerungen enthielt. Die Klägerin wandte sich zunächst an Google und bat dort um Löschung der Bewertung.

Google bestätigte den Eingang der Löschungsaufforderung am selben Tag, wies die Klägerin aber darauf hin, dass Google die Anfrage der Klägerin wegen zahlreicher – täglich eingehender – Beanstandungen bisher nicht bearbeiten habe. Nach Ablauf von 6 Tagen teilte Google gegenüber der Klägerin mit, dass es die Meldung an den Verfasser der Bewertung weitergeleitet habe. Sofern dieser nicht innerhalb von 7 Tagen darauf reagiere, werde die Bewertung gelöscht.

Die Klägerin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen Google. Das LG Hamburg hat den Erlass der einstweiligen Verfügung in der genannten Entscheidung nun bestätigt. Zur Begründung hat das LG Hamburg darauf verwiesen, dass die Einleitung des Beschwerdeverfahrens nur verzögert erfolgt sei. Der zu prüfende Sachverhalt sei nach Auffassung des LG Hamburg überschaubar gewesen, sodass Google keine umfangreichen Vorabüberlegungen habe anstellen müssen. Nach Auffassung des LG Hamburg sei allenfalls ein Zeitraum von 4 Tagen angemessen gewesen, der von Google aber überschritten worden sei.

Auch der Umstand, dass Google täglich eine Vielzahl von Beanstandungen erhalte, ändere hieran nichts. Das Unternehmen sei vielmehr verpflichtet, die technischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, damit zeitnah Rechtsverletzungen beseitigt werden könnten, so das LG Hamburg.

LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2017 (Az.: 324 O 148/16)

 

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