Green City Aktiengesellschaft
München
Deutschland
Jubiläums-Anleihe-Tranche B
ISIN: DE000A14KJ19/ WKN A14KJ1
Abstimmung ohne Versammlung
Aufforderung zur Stimmabgabe
durch die Green City AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 195009, geschäftsansässig: Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch den Vorstand Jens Mühlhaus und Heike von der Heyden, (nachfolgend auch die „Emittentin„), betreffend die
EUR 4.000.000,00
verzinsliche Schuldverschreibung der Green City AG
fällig am 30.06.2026
ISIN: DE000A14KJ19/ WKN A14KJ1
(insgesamt die „Jubiläums-Anleihe-Tranche B„),
eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen„).
Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der Schuldverschreibung der Jubiläums-Anleihe-Tranche B (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger„) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung („Abstimmung ohne Versammlung“) innerhalb des Zeitraums
beginnend am Montag, den 07.03.2022, um 0:00 Uhr (MEZ),
und
endend am Donnerstag, den 10.03.2022, um 24:00 Uhr (MEZ),
gegenüber dem Notar Stefan Schrenick („Abstimmungsleiter“) auf (die „Aufforderung zur Stimmabgabe„).
A. |
Hintergrund der Aufforderung zu einer Stimmabgabe in der Abstimmung ohne Versammlung |
1. |
Vorbemerkung Nach Ziffer 12.2 der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen („Anleihebedingungen“) können die Gläubiger nach Maßgabe der Regelungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das „SchVG„) durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Die Abstimmung wird im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt (Ziffer 13.3 der Anleihebedingungen). Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar geleitet. An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil (Ziffer 13.5 der Anleihebedingungen). |
2. |
Hintergrund Am 24.01.2022 hat der Vorstand der Emittentin beim Amtsgericht München, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Amtsgericht München, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, hat mit Beschluss vom 26.01.2022 (Aktenzeichen: 1513 IN 152/22) Herrn Rechtsanwalt Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Gemeinsam legen die Emittentin und der vorläufige Insolvenzverwalter großen Wert darauf, dass die Interessen der Anleihegläubiger im (vorläufigen) Insolvenzverfahren der Emittentin sachgerecht vertreten werden. Zu diesem Zweck sollen die Anleihegläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter (der „gemeinsame Vertreter„) im Sinne von § 7 SchVG bestellen. Der gemeinsame Vertreter soll als zentrales Informations- und Kommunikationsorgan der Anleihegläubiger in das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eingebunden werden und dabei die Interessen der Anleihegläubiger bündeln und vertreten. §§ 7 und 8 SchVG wie auch Ziffer 12.2 der Anleihebedingungen sehen vor, dass die Anleihegläubiger einen gemeinsamen Vertreter bestellen können, der ihre Interessen vertritt. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in Krisensituationen wird grundsätzlich für sinnvoll erachtet, denn der gemeinsame Vertreter kann die Rechte der Anleihegläubiger gebündelt geltend machen. Zudem hat ein gemeinsamer Vertreter weitergehende Informationsrechte als der einzelne Anleihegläubiger. § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG sieht daher vor, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht einzuberufen ist, damit die Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters abstimmen können. Sowohl die Emittentin als auch der vorläufige Insolvenzverwalter sind der Auffassung, dass es sowohl für die Anleihegläubiger als auch für das Insolvenzverfahren vorteilhaft ist, bereits zu diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger zu bestellen. Die Emittentin und der vorläufige Insolvenzverwalter schlagen Herrn Rechtsanwalt Michael Siegle aus München als gemeinsamen Vertreter vor. Herr Rechtsanwalt Siegle ist seit dem Jahr 2017 für die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in München tätig und vertritt dort die Interessen tausender Kleinanleger, hauptsächlich in Insolvenzverfahren mittelständischer Unternehmen, die Anleihen emittiert haben. Herr Rechtsanwalt Siegle verfügt über fundierte Kenntnisse im Kapitalmarktrecht und wurde in größeren Insolvenzverfahren bereits als Interessenvertreter der Anleihegläubiger zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt. Herr Rechtsanwalt Siegle hat damit nach Einschätzung der Emittentin und des vorläufigen Insolvenzverwalters die erforderliche Expertise, um die Interessen der Anleihegläubiger auch in dem vorliegenden Verfahren gut zu vertreten. |
B. |
Gegenstand der Abstimmung Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Jubiläums-Anleihe-Tranche B Die Emittentin schlägt vor, den nachfolgenden Beschluss zu fassen: „Herr Rechtsanwalt Michael Siegle, geschäftsansässig: Hackenstraße 7b, 80331 München wird zum gemeinsamen Vertreter (der „gemeinsame Vertreter„) für alle Anleihegläubiger bestellt. Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, durch das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (das „SchVG“)) oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er gesetzlich zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor. Der gemeinsame Vertreter wird ausdrücklich ermächtigt, die Anleihegläubiger auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin im In- und Ausland zu vertreten, insbesondere die Anmeldung sämtlicher Forderungen aus der Anleihe und eventuelle Ausschüttungen an die Anleiheinhaber vorzunehmen. Maßnahmen, die die Gläubiger gem. § 5 Abs. 3 SchVG durch Mehrheitsbeschluss beschließen können, sind dabei ohne gesonderte Ermächtigung durch die Anleiheinhaber ausdrücklich nicht umfasst. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung von den Anleihegläubigern. Die Höhe der Vergütung ist auf eine 1,0-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Vertretung im Insolvenzverfahren sowie eine weitere 1,0-Gebühr nach dem RVG, sollte es zu einem Insolvenzplanverfahren kommen, beschränkt (klarstellend: Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen). Daneben erhält der gemeinsame Vertreter Ersatz der ihm entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere Ersatz der Kosten für die Haftpflichtversicherung. Sämtliche Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters in dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit auszulegen. Die nach dieser Beschlussfassung geschuldeten Beträge werden nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den gemeinsamen Vertreter fällig. Die Anleihegläubiger stimmen zu, dass der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, die ihm nach diesem Absatz zustehenden Vergütungen und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden und damit die Erfüllung der Honoraransprüche des gemeinsamen Vertreters aus diesen Erlösen zu bewirken. Sollten die Rückflüsse an die Anleihegläubiger nicht ausreichen, um die Vergütung und/oder die Kosten des gemeinsamen Vertreters zu decken, hat dies keine Auswirkungen auf die Anleihegläubiger. In diesem Fall wird der gemeinsame Vertreter auf die Geltendmachung der nicht von den Rückflüssen an die Anleihegläubiger gedeckten Vergütung verzichten. Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf das Zehnfache seiner Vergütung begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Der gemeinsame Vertreter wird für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Mio. Euro abschließen.“ Nähere Informationen zu Herrn Rechtsanwalt Michael Siegle, seiner Person sowie seinen Kompetenzen, können Sie dem als Anlage 1 der Aufforderung zur Stimmabgabe beigefügten Anschreiben von Herrn Rechtsanwalt Michael Siegle entnehmen. |
C. |
Hinweise / Erläuterungen |
1. |
Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung |
1.1. |
Nach Ziffer 13.6 der Anleihebedingungen gelten für das Verfahren und die Beschlussfassung in der Anleihegläubigerversammlung – soweit in den Anleihebedingungen nichts Anderes geregelt ist – die gesetzlichen Vorschriften des SchVG. Die Gläubiger können nach Ziffer 12.2 durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. |
1.2. |
Nach Ziffer 13.3 der Anleihebedingungen werden alle Abstimmungen im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG gegeben, wenn wertmäßig mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt. Wird die Beschlussfähigkeit für die hiesige Abstimmung nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter gemäß § 18 Abs. 4 SchVG eine weitere Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3 SchVG. Die zweite Versammlung ist danach beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 25% der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. |
1.3. |
Der Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bedarf zu seiner Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. Ziffer 12.2 der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG). |
2. |
Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand gemäß Ziffer B. beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen: |
2.1. |
Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich. |
2.2. |
Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt. |
2.3. |
Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. |
2.4. |
Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen. |
3. |
Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Stefan Schrenick als Abstimmungsleiter (der „Abstimmungsleiter„) gemäß § 18 Abs. 2 SchVG geleitet. |
3.1. |
Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von 07.03.2022 um 0:00 Uhr (MEZ) bis 10.03.2022 um 24:00 Uhr (MEZ) (der „Abstimmungszeitraum„) in Textform – § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (das „BGB„) – gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben (die „Stimmabgabe„). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die dem Abstimmungsleiter nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät, zugehen, werden nicht berücksichtigt. |
||||||
3.2. |
Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse: Notar Stefan Schrenick Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind bzw. die Emittentin oder der Notar darauf verzichtet hat:
Ferner wird darum gebeten, dass Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 4.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung. |
||||||
3.3. |
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, das für die Stimmabgabe zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. |
||||||
3.4. |
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. |
4. |
Teilnahmebedingungen, Stimmrechte und Nachweise |
4.1. |
Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 4.3 spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweist. |
4.2. |
An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen der Jubiläums-Anleihe-Tranche B der Green City AG teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,00 gewährt eine Stimme. |
4.3. |
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen der Jubiläums-Anleihe-Tranche B nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 4.3.1 an den Abstimmungsleiter zu (der „Besondere Nachweis„) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer 4.3.2 (der „Sperrvermerk“) übermitteln. |
4.3.1. | Besonderer Nachweis |
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibung an der Jubiläums-Anleihe-Tranche B angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. | |
Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis wird auf Anfrage an das jeweilige depotführende Institut übermittelt. | |
4.3.2. | Sperrvermerk |
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Jubiläums-Anleihe-Tranche B mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende des Abstimmungszeitraums am 10.03.2022, 24:00 Uhr (MEZ) beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. | |
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen. | |
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben. |
4.4. |
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. |
4.5. |
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis und zum Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde). |
5. |
Vertretung durch Bevollmächtigte |
5.1. |
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 18 Abs.1 SchVG in Verbindung mit § 14 SchVG). |
5.2. |
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126 b BGB. |
5.3. |
Die Vollmachtserteilung ist gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachterklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers (s. Ziffer 4.3) sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (s. Ziffer 4.5) gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen. |
6. |
Stimmrechtsvertreter Anleihegläubiger, die nicht selbst an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmen und die auch keinen Dritten bevollmächtigen wollen, können an den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter Herrn Dr. Alexander Braunschmid von der Green City AG eine Vollmacht mit Weisungen erteilen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, kann ebenfalls auf der Internetseite der Emittentin unter https://ag.greencity.de/jubilaeumsanleihe/ abgerufen werden. Bitte senden Sie das ausgefüllte und unterzeichnete Formular dieser Vollmacht einschließlich des Besonderen Nachweises über die Inhaberschaft an der Schuldverschreibung und den Sperrvermerk durch das depotführende Institut gemäß Ziff. 4.3.1 und Ziffer 4.3.2 per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform (§ 126b BGB) an folgende Adresse: Green City AG (bitte nur 1x senden). Sie werden gebeten, diese Unterlagen spätestens bis zum Ablauf des 07.03.2022 (eingehend) beim Stimmrechtsvertreter einzureichen. |
7. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen |
7.1. |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der „Gegenantrag„). Kündigt ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor Beginn des Abstimmungszeitraums an, wird die Emittentin diesen Gegenantrag unverzüglich bis zum Tag der Versammlung auf der Internetseite der Emittentin unter https://ag.greencity.de/jubilaeumsanleihe/ den anderen Anleihegläubigern zugänglich machen. |
7.2. |
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Jubiläums-Anleihe-Tranche B erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das „Ergänzungsverlangen“). Die Emittentin wird die neuen Gegenstände zur Beschlussfassung nicht später als drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger bekannt machen und auf der Internetseite der Emittentin unter https://ag.greencity.de/jubilaeumsanleihe/ veröffentlichen. Über Gegenstände zur Beschlussfassung, die nicht spätestens drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums bekannt gemacht worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden. |
7.3. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter zu richten. Sie können vor Beginn des Abstimmungszeitraums per Post, Fax oder E-Mail an den Abstimmungsleiter an die folgende Adresse übermittelt werden: Notar Stefan Schrenick Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/ oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk (s. Ziffer 4.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. |
8. |
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der „Jubiläums-Anleihe-Tranche B“ zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der „Jubiläums-Anleihe-Tranche B“ für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen gehalten. Insgesamt sind daher Schuldverschreibungen der „Jubiläums-Anleihe-Tranche B“ im Nennbetrag von insgesamt EUR 4.000.000,00, eingeteilt in Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 verbrieft. Es wurden 4.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 valutiert, die aktuell ausstehen. |
||||||
9. |
Unterlagen Vom Tag der Einberufung an bis zum Ende der Abstimmung steht den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Emittentin (https://ag.greencity.de/jubilaeumsanleihe/) diese Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, zur Verfügung. Um dem Abstimmungsleiter die Prüfung der Nachweise sowie der Berechtigung zur Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte zu erleichtern, werden dort außerdem folgende Musterformulare bereitgestellt:
Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend. Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post zu richten an: Notar Stefan Schrenick |
München, im Februar 2022
Green City AG
Auch der von der Green City AG beauftragte Notar Stefan Schrenick fordert als Abstimmungsleiter die Anleihegläubiger der Green City AG – Jubiläums-Anleihe-Tranche B, WKN A14KJ1 zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums vom 07.03.2022, um 0:00 Uhr (MEZ) bis 10.03.2022, um 24:00 Uhr (MEZ) in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt die unter Ziffer B. der Aufforderung zur Stimmabgabe von der Emittentin unterbereiteten Beschlussvorschläge zur Abstimmung.
Rechtsanwalt Michael Siegle Hackenstr. 7b • 80331 München An die Inhaber der Anleihen |
Michael Siegle Rechtsanwalt · SteuerberatungenHackenstr. 7b 80331 MünchenTel: 089 / 20 20 84 6-0 Fax: 089 / 20 20 84 6-10 E-Mail: siegle@sdk.orgUSt.-IdNr.: DE304376900 |
Sehr geehrte Anleihegläubigerinnen und Anleihegläubiger der Green City AG,
ich habe mich auf Anfrage der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. dazu bereit erklärt, im Rahmen der bevorstehenden Abstimmung ohne Versammlung bei den von der Green City AG emittierten Anleihen als gemeinsamer Vertreter zu kandidieren. Daher möchte ich mich Ihnen kurz vorstellen und meine Leitlinien für die Ausübung des Amtes als gemeinsamer Vertreter vorstellen.
Nach dem parallelen Studium der Rechtswissenschaften und der Wirtschaftswissenschaften in München, Hagen und Los Angeles mit Stationen bei einer international tätigen Wirtschaftskanzlei sowie einer führenden deutschen Restrukturierungsgesellschaft liegt mein Schwerpunkt als Rechtsanwalt seit Beginn im Kapitalmarktrecht. Seit 2017 bin ich für die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in München tätig und vertrete dort tausende Kleinanleger in ca. 60 Sondersituationen, hauptsächlich in Insolvenzverfahren mittelständischer Unternehmen, die Anleihen emittiert haben. Als Vertreter der Anleiheinhaber bin ich zudem im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royalbeach Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH Mitglied des Gläubigerausschusses.
Der gemeinsame Vertreter vertritt grundsätzlich alle Anleiheinhaber im Kollektiv. Das bedeutet in erster Linie, dass er die Ihnen als Anleiheinhaber zustehenden Forderungen zur Insolvenztabelle anmeldet und eine Insolvenzquote automatisch an Sie ausgeschüttet wird. Eine eigene Forderungsanmeldung ist dann nicht mehr nötig. Über den gemeinsamen Vertreter haben Sie auch Zugang zu den Sachstandsberichten des Insolvenzverwalters. Sollte ich von der Mehrheit der Anleiheinhaber zum gemeinsamen Vertreter gewählt werden, werde ich mich für eine Fortführung der Gesellschaft einsetzen, sofern dies wirtschaftlich vernünftig ist. In der Regel verspricht dies auch eine höhere Insolvenzquote als eine schnelle Zerschlagung der betroffenen Gesellschaft.
Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Anleiheinhaber haben die Möglichkeit, einem gemeinsamen Vertreter bereits bei seiner Wahl weitreichende Rechte einzuräumen, wie etwa die Anleihebedingungen zu ändern. Diese Möglichkeit halte ich im Verfahren Green City aber nicht für nötig. Aus meiner Sicht sollten die Anleiheinhaber selbst und erst dann eine Entscheidung über die Zukunft des Unternehmens treffen, sobald die Insolvenzverwaltung konkrete Optionen für die Zukunft erarbeitet und bekanntgemacht hat. Die Entscheidungshoheit, ob und wie es gegebenenfalls weitergeht, sollten die Anleiheinhaber selbst in der Hand haben. Daher würde ich als gemeinsamer Vertreter erst dann eine Anleihegläubigerversammlung zur Beschlussfassung einberufen, wenn die konkreten Optionen ausgearbeitet worden sind.
Der gemeinsame Vertreter hat nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) Anspruch auf eine angemessene Vergütung sowie den Ersatz seiner Kosten für das Mandat. Eine explizite Regelung für das Insolvenzverfahren findet sich im SchVG jedoch nicht, sodass dieser Punkt Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten war. Der BGH hat 2017 schließlich festgestellt, dass es sich um keine Masseverbindlichkeit handelt. Seitdem hat es sich etabliert, die Kosten des gemeinsamen Vertreters direkt von der den Anleiheinhabern zustehenden Ausschüttung einzubehalten. Als angemessene Vergütung schlage ich eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. Demnach würde ich eine 1,0-Gebühr für die Vertretung im Insolvenzverfahren sowie eine weitere 1,0-Gebühr, sollte es zu einem Insolvenzplanverfahren kommen, abrechnen. Neben der Vergütung sind nur die notwendigen Kosten (wie z.B. Kosten für die Einberufung einer Gläubigerversammlung, Kosten der Haftpflichtversicherung, Reisekosten) zu ersetzen. Sollten die Rückflüsse nicht ausreichen, um die Vergütung oder die Kosten zu decken, hat das für Sie keine Auswirkungen. In keinem Fall werden die verbleibenden Beträge von Ihnen eingefordert, wenn die Rückflüsse zur Deckung der Kosten des gemeinsamen Vertreters nicht ausreichen sollten. Mit dieser Vergütungsregelung wird aus meiner Sicht ein fairer Kompromiss erzielt.
Ich stehe für alle Anleihen der Green City AG als Kandidat zur Wahl zum gemeinsamen Vertreter zur Verfügung. Dabei ist mir neben dem Beibehalten der Entscheidungshoheit bei den Anleiheinhabern auch die Transparenz über die Kosten wichtig.
Ich würde mich daher freuen, wenn Sie mir Ihre Stimme in der für Sie maßgeblichen Abstimmung ohne Versammlung geben und meine Kandidatur als gemeinsamer Vertreter unterstützen würden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Vorhinein auch für Rückfragen zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Michael Siegle
Rechtsanwalt
Kommentar hinterlassen