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Green City Aktiengesellschaft Bekanntmachung des Beschlusses der Abstimmung ohne Versammlung im Abstimmungszeitraum vom 07.03 bis 10.03.2022

IO-Images (CC0), Pixabay
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Green City Aktiengesellschaft

München

Deutschland

Green City Anleihe II

ISIN: DE000A3H3KN0 /​ WKN A3H3KN

Bekanntmachung des Beschlusses
der Abstimmung ohne Versammlung
im Abstimmungszeitraum vom 07.03 bis 10.03.2022

der Green City AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 195009, geschäftsansässig: Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch den Vorstand Jens Mühlhaus und Heike von der Heyden, (nachfolgend auch die „Emittentin„), betreffend die

EUR 12.000.000,00

verzinsliche Schuldverschreibung der Green City AG

fällig am 30.06.2026

ISIN: DE000A3H3KN0 /​ WKN A3H3KN

(insgesamt die „Green City Anleihe II „),

eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 500,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen„).

In dem Abstimmungszeitraum beginnend am Montag, den 07.03.2022, um 0:00 Uhr, und endend am Donnerstag, den 10.03.2022, um 24:00 Uhr, (der „Abstimmungszeitraum“) hat eine Abstimmung ohne Versammlung (die „Abstimmung ohne Versammlung“) der Inhaber der Schuldverschreibung der Green City Anleihe II (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger„) stattgefunden.

Die Emittentin gibt hiermit bekannt, dass die Anleihegläubiger der Green City Anleihe II mit 18.605 Stimmrechten der insgesamt 24.000 ausstehenden Teilschuldverschreibungen, was wertmäßig rund 77,52 % der ausstehenden Schuldverschreibungen entspricht, an der Abstimmung ohne Versammlung teilgenommen haben und damit das Quorum von wertmäßig mindestens 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen gemäß § 15 Abs. 3 SchVG erfüllt wurde. Die Anleihegläubiger haben mit 18.433 Stimmen der insgesamt 24.000 ausstehenden Teilschuldverschreibungen mit der erforderlichen Mehrheit von 99,08 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte zu dem Beschlussgegenstand der am 16.02.2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten Aufforderung zur Stimmabgabe folgenden Beschluss gefasst:

„Herr Rechtsanwalt Michael Siegle, geschäftsansässig: Hackenstraße 7b, 80331 München wird zum gemeinsamen Vertreter (der „ gemeinsame Vertreter „) für alle Anleihegläubiger bestellt.

Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, durch das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (das „SchVG“)) oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er gesetzlich zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor.

Der gemeinsame Vertreter wird ausdrücklich ermächtigt, die Anleihegläubiger auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin im In- und Ausland zu vertreten, insbesondere die Anmeldung sämtlicher Forderungen aus der Anleihe und eventuelle Ausschüttungen an die Anleiheinhaber vorzunehmen. Maßnahmen, die die Gläubiger gem. § 5 Abs. 3 SchVG durch Mehrheitsbeschluss beschließen können, sind dabei ohne gesonderte Ermächtigung durch die Anleiheinhaber ausdrücklich nicht umfasst.

Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.

Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung von den Anleihegläubigern. Die Höhe der Vergütung ist auf eine 1,0-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Vertretung im Insolvenzverfahren sowie eine weitere 1,0-Gebühr nach dem RVG, sollte es zu einem Insolvenzplanverfahren kommen, beschränkt (klarstellend: Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen). Daneben erhält der gemeinsame Vertreter Ersatz der ihm entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere Ersatz der Kosten für die Haftpflichtversicherung. Sämtliche Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters in dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit auszulegen.

Die nach dieser Beschlussfassung geschuldeten Beträge werden nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den gemeinsamen Vertreter fällig. Die Anleihegläubiger stimmen zu, dass der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, die ihm nach diesem Absatz zustehenden Vergütungen und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden und damit die Erfüllung der Honoraransprüche des gemeinsamen Vertreters aus diesen Erlösen zu bewirken. Sollten die Rückflüsse an die Anleihegläubiger nicht ausreichen, um die Vergütung und/​oder die Kosten des gemeinsamen Vertreters zu decken, hat dies keine Auswirkungen auf die Anleihegläubiger. In diesem Fall wird der gemeinsame Vertreter auf die Geltendmachung der nicht von den Rückflüssen an die Anleihegläubiger gedeckten Vergütung verzichten.

Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf das Zehnfache seiner Vergütung begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Der gemeinsame Vertreter wird für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Mio. Euro abschließen.“

Herr Rechtsanwalt Axel W. Bierbach in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Green City AG hat dem Beschluss zugestimmt.

 

München, im April 2022

Green City AG

– Der Vorstand und der vorläufige Insolvenzverwalter –

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