Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG bekannt.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.
Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Forderungen der Gesellschaft nicht in voller Höhe werthaltig
1. Betreff: Forderungen der Gesellschaft nicht in voller Höhe werthaltig
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittentin: Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG
Anschrift: Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie Datum der Aufstellung und Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes:
Bezeichnungen der Vermögensanlagen:
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – Tranche A
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – Tranche B
Verkaufsprospekte: Datum der Aufstellung 22. November 2013 (veröffentlicht am 27. November 2013) einschließlich der Nachträge Nr. 1 vom 17. Januar 2014 und Nachträge Nr. 2 vom 29. September 2015
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat Kenntnis darüber, dass die Forderungen der Gesellschaft gegenüber der Green City Energy Windpark Projektentwicklungs GmbH & Co. KG in Höhe von ca. 5,5 Mio. Euro nicht werthaltig sind sowie gegenüber der Green City Energy Service GmbH & Windpark Bayern 2014 KG in Höhe von ca. 8,4 Mio. Euro voraussichtlich nicht in voller Höhe werthaltig sind. Dies hat negative Auswirkungen auf das Vermögen der insolventen Gesellschaft und die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, aus der letztlich auch eine quotale Befriedigung der Forderungen der Inhaber der o.g. Vermögensanlagen zu erfolgen hat.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrundeliegenden Umstände:
5. April 2022
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt Hinweis:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft (§ 4 Abs. 5 S. 3 VermVerMiV).
München, 8. April 2022
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin Green City Energy Kraftwerke GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mühlhaus
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