Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG
München
Deutschland
Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II – Tranche A
ISIN DE000A161MQ1 / WKN A161MQ
Abstimmung ohne Versammlung
Aufforderung zur Stimmabgabe
durch die Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRA 101129, geschäftsansässig: Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens, (nachfolgend auch die „Emittentin“), betreffend die bis zu
EUR 18.000.000,00
verzinsliche Schuldverschreibung der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG
fällig am 30.12.2023
ISIN DE000A161MQ1 / WKN A161MQ
(insgesamt die „Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II – Tranche A“),
eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“).
Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der Schuldverschreibung (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung (die „Abstimmung ohne Versammlung“) innerhalb des Zeitraums
beginnend am Dienstag, den 12.04.2022, um 0:00 Uhr (MESZ),
und
endend am Donnerstag, den 14.04.2022, um 24:00 Uhr (MESZ),
gegenüber dem Notar Stefan Schrenick (der „Abstimmungsleiter“) auf (die „Aufforderung zur Stimmabgabe“).
A. |
Hintergrund der Aufforderung zu einer Stimmabgabe in der Abstimmung ohne Versammlung |
1. |
Vorbemerkung Nach Ziffer 12.2 der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen (die „Anleihebedingungen“) können die Gläubiger nach Maßgabe der Regelungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das „SchVG“) durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Die Abstimmung wird im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt (Ziffer 13.3 der Anleihebedingungen). Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar geleitet. An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil (Ziffer 13.5 der Anleihebedingungen). |
2. |
Hintergrund Am 16.02.2022 hat die Emittentin beim Amtsgericht München, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Das Amtsgericht München, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, hat mit Beschluss vom 25.02.2022 (Aktenzeichen: 1513 IN 381/22) Herrn Rechtsanwalt Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und damit gleichzeitig den Antrag der Emittentin auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung abgelehnt. Gemeinsam legen die Emittentin und der vorläufige Insolvenzverwalter großen Wert darauf, dass die Interessen der Anleihegläubiger im Insolvenzeröffnungsverfahren der Emittentin sachgerecht vertreten werden. Zu diesem Zweck sollen die Anleihegläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter (der „gemeinsame Vertreter“) im Sinne von § 7 SchVG bestellen. Der gemeinsame Vertreter soll als zentrales Informations- und Kommunikationsorgan der Anleihegläubiger in das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eingebunden werden und dabei die Interessen der Anleihegläubiger bündeln und vertreten. §§ 7 und 8 SchVG wie auch Ziffer 12.2 der Anleihebedingungen sehen vor, dass die Anleihegläubiger einen gemeinsamen Vertreter bestellen können, der ihre Interessen vertritt. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in Krisensituationen wird grundsätzlich für sinnvoll erachtet, denn der gemeinsame Vertreter kann die Rechte der Anleihegläubiger gebündelt geltend machen. Zudem hat ein gemeinsamer Vertreter weitergehende Informationsrechte als der einzelne Anleihegläubiger. Ferner sieht § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG vor, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht einzuberufen ist, damit die Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters abstimmen können. Sowohl die Emittentin als auch der vorläufige Insolvenzverwalter sind der Auffassung, dass es sowohl für die Anleihegläubiger als auch für das Insolvenzverfahren vorteilhaft ist, bereits zu diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger zu bestellen. Die Emittentin und der vorläufige Insolvenzverwalter schlagen die Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft als gemeinsamen Vertreter vor. Die Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Andreas Ziegenhagen, hat bereits in einer Vielzahl von Restrukturierungen und Insolvenzverfahren die Interessen von Schuldscheingläubigern und auch Anleihegläubigern vertreten. Die Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist unter anderem gemeinsamer Vertreter der Prokon Anleihe. Die Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Herrn Andreas Ziegenhagen, hat damit nach Einschätzung der Emittentin und des vorläufigen Insolvenzverwalters die erforderliche Expertise, um die Interessen der Anleihegläubiger auch in dem vorliegenden Verfahren gut zu vertreten. |
B. |
Gegenstand der Abstimmung Beschlussfassungen über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II – Tranche A Die Emittentin schlägt vor, den nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Nähere Informationen zur Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft können Sie der nachfolgenden Website entnehmen: https://www.dentonsgmbh.com/de/about-dentons-gmbh/information-for-green-city-group-bondholders |
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C. |
Hinweise / Erläuterungen |
1. |
Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung |
1.1. |
Nach Ziffer 13.6 der Anleihebedingungen gelten für das Verfahren und die Beschlussfassung in der Anleihegläubigerversammlung – soweit in den Anleihebedingungen nichts Anderes geregelt ist – die gesetzlichen Vorschriften des SchVG. Die Gläubiger können nach Ziffer 12.2 durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. |
1.2. |
Nach Ziffer 13.3 der Anleihebedingungen werden alle Abstimmungen im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG gegeben, wenn mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt. Wird die Beschlussfähigkeit für die hiesige Abstimmung nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter gemäß § 18 Abs. 4 SchVG eine weitere Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3 SchVG. Die zweite Versammlung ist danach beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 25% der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. |
1.3. |
Der Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bedarf zu seiner Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. Ziffer 12.2 der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG). |
2. |
Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand gemäß Ziffer B. beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen: |
2.1. |
Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich. |
2.2. |
Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt. |
2.3. |
Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. |
2.4. |
Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen. |
3. |
Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Stefan Schrenick als Abstimmungsleiter (der „Abstimmungsleiter“) gemäß § 18 Abs. 2 SchVG geleitet. |
3.1. |
Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von 12.04.2022 um 0:00 Uhr (MESZ) bis 14.04.2022 um 24:00 Uhr (MESZ) (der „Abstimmungszeitraum“) in Textform – § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (das „BGB“) – gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben (die „Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät, dem Abstimmungsleiter zugehen, werden nicht berücksichtigt. |
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3.2. |
Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse: Notar Stefan Schrenick Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind bzw. die Emittentin oder der Notar darauf verzichtet hat:
Ferner wird darum gebeten, dass Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 4.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung. |
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3.3. |
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, das für die Stimmabgabe zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. |
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3.4. |
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. |
4. |
Teilnahmebedingungen, Stimmrechte und Nachweise |
4.1. |
Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 4.3 spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweist. |
4.2. |
An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen der Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II – Tranche A teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,00 gewährt eine Stimme. |
4.3. |
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II – Tranche A nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 4.3.1 an den Abstimmungsleiter zu übermitteln (der „Besondere Nachweis“) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer 4.3.2 (der „Sperrvermerk“). |
4.3.1. | Besonderer Nachweis |
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibung an der Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II – Tranche A angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. | |
Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis wird auf Anfrage an das jeweilige depotführende Institut übermittelt und kann zudem auf der Homepage der Emittentin heruntergeladen werden. | |
4.3.2. | Sperrvermerk |
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II – Tranche A mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende des Abstimmungszeitraums am 14.04.2022, 24:00 Uhr (MESZ) beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. | |
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen. | |
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben. |
4.4. |
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. |
4.5. |
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis und zum Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde). |
5. |
Vertretung durch Bevollmächtigte |
5.1. |
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 18 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 14 SchVG). |
5.2. |
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. |
5.3. |
Die Vollmachtserteilung ist gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachterklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers (s. Ziffer 4.3) sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (s. Ziffer 4.5) gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen. |
6. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen |
6.1. |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der „Gegenantrag“). Kündigt ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor Beginn des Abstimmungszeitraums an, wird die Emittentin diesen Gegenantrag unverzüglich bis zum Tag der Versammlung auf der Internetseite der Emittentin unter https://ag.greencity.de/kraftwerkspark-ii/ den anderen Anleihegläubigern zugänglich machen. |
6.2. |
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das „Ergänzungsverlangen“). Die Emittentin wird die neuen Gegenstände zur Beschlussfassung nicht später als drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger bekannt machen und auf der Internetseite der Emittentin unter https://ag.greencity.de/kraftwerkspark-ii/ veröffentlichen. Über Gegenstände zur Beschlussfassung, die nicht spätestens drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums bekannt gemacht worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden. |
6.3. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter zu richten. Sie können vor Beginn des Abstimmungszeitraums per Post, Fax oder E-Mail an den Abstimmungsleiter an die folgende Adresse übermittelt werden: Notar Stefan Schrenick Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/ oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk (s. Ziffer 4.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. |
7. |
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II – Tranche A zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II – Tranche A für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen gehalten. Insgesamt sind daher Schuldverschreibungen der Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II – Tranche A im Nennbetrag von insgesamt EUR 18.000.000,00, eingeteilt in Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 verbrieft. Es wurden 18.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 valutiert, die aktuell in Höhe von EUR 18.000.000,00 ausstehen. |
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8. |
Unterlagen Vom Tag der Einberufung an bis zum Ende der Abstimmung steht den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Emittentin (https://ag.greencity.de/kraftwerkspark-ii/) diese Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, zur Verfügung. Um dem Abstimmungsleiter die Prüfung der Nachweise sowie der Berechtigung zur Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte zu erleichtern, werden dort außerdem folgende Musterformulare bereitgestellt:
Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend. Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post zu richten an: Notar Stefan Schrenick |
München, im März 2022
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG
– Die Geschäftsführung und der vorläufige Insolvenzverwalter –
Auch der von der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG beauftragte Notar Stefan Schrenick fordert als Abstimmungsleiter die Anleihegläubiger der Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II – Tranche A, WKN A161MQ zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums vom 12.04.2022, um 0:00 Uhr (MESZ) bis 14.04.2022, um 24:00 Uhr (MESZ) in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt die unter Ziffer B. der Aufforderung zur Stimmabgabe von der Emittentin unterbereiteten Beschlussvorschläge zur Abstimmung.
Notar Stefan Schrenick
mit Amtssitz in München
als Abstimmungsleiter der Abstimmung ohne Versammlung
innerhalb des Zeitraums vom 12.04.2022 bis zum 14.04.2022
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