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Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG: Fristgerechte Zinszahlung; weiterhin möglicher Ausfall von Forderungen

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Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

Möglicher Ausfall von Forderungen

1. Betreff: Fristgerechte Zinszahlung; weiterhin möglicher Ausfall von Forderungen

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittentin: Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG
Anschrift: Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München

3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie Datum der Aufstellung und Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes:
Bezeichnungen der Vermögensanlagen:
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – Tranche A
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – Tranche B
Verkaufsprospekte: Datum der Aufstellung 22. November 2013 (veröffentlicht am 27. November 2013) einschließlich der Nachträge Nr. 1 vom 17. Januar 2014 und Nachträge Nr. 2 vom 29. September 2015

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Die Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG wird die Zahlung der am 30. Dezember 2021 fälligen Zinsen aus den Namensschuldverschreibungen fristgerecht anweisen. Die Gesellschaft befindet sich weiterhin in einer finanziellen Krise und könnte möglicherweise drohend zahlungsunfähig sowie möglicherweise überschuldet werden. Dies könnte weiterhin den Bestand der Gesellschaft in Frage stellen.

5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrundeliegenden Umstände:
27. Dezember 2021.

6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt Hinweis:
Siehe bereits unter Ziff. 4.

7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt
Siehe bereits unter Ziff. 4.

8. Hinweis
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft (§ 4 Abs. 5 S. 3 VermVerMiV).

München, 27. Dezember 2021

Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin Green City Energy Kraftwerke GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mühlhaus

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