UPDATE 08.07.2022
Das Unternehmen hat uns mitgeteilt, dass die Warnung von FMA Österreich Anfang April von der Webseite genommen wurde. Nach Angaben des Unternehmens konnte man den Vorgang mit der FMA klären.
Dem öffentlichen Angebot von Teilschuldverschreibungen des Green Finance Capital AG Subordinated Step-Up Bond 2021 liegt ein von der liechtensteinischen Finanzmarktaufsichtsbehörde gebilligter Wertpapierprospekt gemäß Art 3 Abs 1 Verordnung (EU) 2017/1129 (in der Folge auch „ProspektVO“) zugrunde, der den Finanzmarktaufsichtsbehörden aller Angebotsstaaten ordnungsgemäß notifiziert wurde.
Als Emittentin des Green Finance Capital AG Subordinated Step-Up Bond 2021 war jene dazu verpflichtet, wesentliche Risikofaktoren in den Prospekt aufzunehmen und diese angemessen zu beschreiben und darzulegen um sicherzustellen, dass die Anleger eine fundierte Bewertung dieser Risiken vornehmen und somit Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen (ProspektVO, ErwG 54).
Die Green Finance Capital AG hat gemäß Art 16 Abs 1 ProspektVO sämtliche Risiken, die für jene und/oder die Teilschuldverschreibungen spezifisch und im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, in den Wertpapierprospekt des Green Finance Capital AG Subordinated Step-Up Bond 2021 aufgenommen und diese (insbesondere auch gemäß Art 16 Abs 2 ProspektVO auf Risiken im Zusammenhang mit der Endfälligkeit sowie der qualifizierten Nachrangigkeit des Green Finance Capital AG Subordinated Step-Up Bond 2021) beschrieben.
Zwischen dem 24.03.2022 und dem 07.04.2022 veröffentlichte die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde eine Investorenwarnung (siehe unsere Meldung vom 24.03.2022 – unten), da diese die Rechtsauffassung vertrat, dass die Verwendung des Wortes „Fixzins“ die Zusicherung einer garantierten Zinsauszahlung insinuieren würde.
Die Green Finance Capital AG stellte mit der Verwendung des benannten Begriffs jedoch lediglich auf den Umstand ab, dass die Zinsen des Green Finance Capital AG Subordinated Step-Up Bond 2021 in Abgrenzung zu variablen Zinssätzen nach einem fixen Zinssatz berechnet werden. In Absprache mit der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht passte die Green Finance Capital AG ihre Werbemittel an. Daraufhin löschte die Behörde am 07.04.2022 die Investorenwarnung von ihrer Webseite und teilte mit, dass der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wurde.
Redaktion Diebewertung.de
Archivmeldung vom 24.03.22
Die FMA veröffentlicht gem. § 14 Abs. 1 Z 9 KMG (Kapitalmarktgesetz) 2019 folgenden Umstand:
Irreführende Werbung im Hinblick auf den Subordinated Step-Up Bond 2021 (auch als „Green Finance Bond 8“ bezeichnet; ISIN: LI0594513009) der Green Finance Capital AG
In der Werbung zum Green Finance Bond 8 wird der Eindruck erweckt, dass eine fix verzinste Anleihe vorliegt, obwohl diese qualifiziert nachrangig ist. Das bedeutet, dass Zinsen und Kapital nur ausbezahlt werden, wenn dadurch keine Überschuldung ausgelöst wird. Die Auszahlung der Zinsen hängt daher von der Bonität der Gesellschaft ab.
Werbung, die den Eindruck erweckt, dass bei dem Green Finance Bond 8 eine fix verzinste Anleihe vorliegt und dabei negative Aspekte der Anleihe wie die qualifizierte Nachrangigkeit verschweigt, ist gemäß VO (EU) 2017/1129 und geltender Judikatur irreführend.
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