Landgericht Frankfurt am Main
Information gemäß § 111 i StPO
5/26 KLs 7550 Js 205053/13 (2/15)
In der Strafsache gegen Manfred Wander, (ehemals Vorstand der Green Planet AG, Frankfurt am Main) derzeit in der JVA Weiterstadt wegen Betruges, wird den Geschädigten gemäß § 111 i Abs. 4 StPO mitgeteilt, dass das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten mit Urteil vom 11.12.2016 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt hat (Az.: 5/26 KLs 7550 Js 205053/13 <2/15>). Das Urteil ist seit dem 01.02.2017 rechtskräftig.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass Wander im Zeitraum von September 2009 bis April 2014 als Vorstand der Green Planet AG den Verkauf von Kapitalanlagen in Teak- und Kautschukbäume durch Mitarbeiter der Gesellschaft veranlasst hatte, wobei er von vornherein nicht beabsichtigte, die Verpflichtungen der Gesellschaft aus den Verträgen mit den Anlegern zu erfüllen, sondern die gezahlten Gelder zweckfremd zu verwenden.
Im Urteil hat die Kammer entschieden, dass wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 537.445,05 € nicht angeordnet werden konnte.
Weiterhin hat die Kammer mit Beschluss vom 11.12.2015 den durch das Amtsgericht Frankfurt am Main am 02.04.2014 nach § 111d StPO angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten gemäß § 111 i III StPO in Höhe von 537.445,05 € für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten.
In Vollziehung dieses Arrests wurden
• |
die Forderungen des Angeklagten gegen
gepfändet, |
||||||||||||||
• |
Vermögenswerte beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Hinterlegungsstelle, unter den Aktenzeichen 2 HL 672/14 F, 2 HL 844/14 F und HL 714/2014 F hinterlegt sowie |
||||||||||||||
• |
Gegenstände durch die Gerichtsvollzieherin Schnobrich unter DR II 492/14 gepfändet. |
Gemäß §111 i Abs. 4 S. 2 StPO werden die Geschädigten auf die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen, hingewiesen.
Weiterhin werden die Geschädigten gemäß § 111 i Abs. 4 S. 2 StPO darauf hingewiesen, dass der Ablauf der Frist von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils gemäß § 111 i Abs. 5 S. 1 bis 4 StPO mit nachstehenden Folgen verbunden ist:
Mit Ablauf der Frist erwirbt der Staat die vorstehend bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des im Urteil festgestellten Betrages, hinsichtlich dessen wegen entgegenstehender Ansprüche der Geschädigten der Verfall nicht angeordnet werden konnte, soweit nicht
― |
der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat, |
― |
der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, |
― |
zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder |
― |
Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der Frist beantragt hat. |
Mit Ablauf der Frist kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu.
Frankfurt am Main, den 01.03.2017 | ||||
Landgericht, 26. Große Strafkammer | ||||
Dr. Immerschmitt | Dr. Schlegel | Kauffer |
Kommentar hinterlassen