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Green Solar AG in Insolvenz

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Das teilt das Amtsgericht in Mühldorf am Inn mit.

AZ IN 021/14 Mühldorf a. Inn, den
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Fa.

green solar AG, August-Unterholzner-Straße 14, 84543 Winhöring,
gesetzlich vertreten durch die Vorstände Patrick Franz Ronge und Johannes Zeiler

Geschäftszweig: Vertrieb und Betrieb von Photovoltaikanlagen und umweltschonenden

Energiesystemen

Registergericht AG Traunstein HRB 18501

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute am 01. April 2014, um 12.00
Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Hanns Pöllmann, Prannerstraße 11, 80333 München

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09. Mai 2014 unter Beachtung des

§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art

und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 II InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch
an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf

Donnerstag, den 05. Juni 2014, 09.00 Uhr, Saal 113, Amtsgericht Mühldorf a. Inn,
Innstraße 1.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

– die Person des Insolvenzverwalters
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
– die Verwertung der Masse (Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten; besonders bedeutsame
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters; §§ 149, 159, 160 bis 163 InsO)
– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 III InsO)
– die Entscheidung über die Wirksamkeit einer eventuellen
Insolvenzverwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 II InsO)
– die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
– Turnus der Berichterstattung.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gelten Zustimmungen im
Rahmen des § 160 I 3 InsO als erteilt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstraße 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
– Insolvenzgericht –

, August-Unterholzner-Straße 14, 84543 Winhöring,
gesetzlich vertreten durch die Vorstände Patrick Franz Ronge und Johannes Zeiler

Geschäftszweig: Vertrieb und Betrieb von Photovoltaikanlagen und umweltschonenden

Energiesystemen

Registergericht AG Traunstein HRB 18501

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute am 01. April 2014, um 12.00
Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Hanns Pöllmann, Prannerstraße 11, 80333 München

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09. Mai 2014 unter Beachtung des

§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art

und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 II InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch
an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf

Donnerstag, den 05. Juni 2014, 09.00 Uhr, Saal 113, Amtsgericht Mühldorf a. Inn,
Innstraße 1.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

– die Person des Insolvenzverwalters
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
– die Verwertung der Masse (Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten; besonders bedeutsame
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters; §§ 149, 159, 160 bis 163 InsO)
– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 III InsO)
– die Entscheidung über die Wirksamkeit einer eventuellen
Insolvenzverwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 II InsO)
– die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
– Turnus der Berichterstattung.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gelten Zustimmungen im
Rahmen des § 160 I 3 InsO als erteilt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstraße 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
– Insolvenzgericht –

1 Komment

  • Hallo Leute. Ich bin auf der Suche nach Berichten über die Green Solar (green store), Gerichtsverhandlungen, Ergebnisse dieser Verhandlungen und was genau mit den Gläubigern passiert ist? Kurz: einfach alles was es über diese ehemalige Firma und deren Chef zu wissen gibt.

    Mit freundlichen Grüßen Marina

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