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Green Wood International AG: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von „schuldrechtlichen Erlösbeteiligungsansprüchen an Paulownia Bäumen“

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Die BaFin untersagte am 22. Februar 2023 der Green Wood International AG das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen in Form von „schuldrechtlichen Erlösbeteiligungsansprüchen an Paulownia Bäumen“. Das Unternehmen mit Sitz im schweizerischen Rorschach vertreibt die Vermögensanlagen auch unter der Bezeichnung „treeme“. Mit der Untersagung ist der Green Wood International AG der Vertrieb in Deutschland verboten.

Die BaFin untersagte das öffentliche Angebot der Green Wood International AG, weil das Unternehmen dafür keinen von ihr gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlicht hat, der die erforderlichen Angaben enthält. Die Vorgaben hierzu finden sich im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Die Untersagung der BaFin basiert auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG.

Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die BaFin hatte bereits am 3. Januar 2023 bekanntgemacht, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die betreffenden Vermögensanlagen ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich angeboten wurden.

Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört aber nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu prüfen und das Produkt zu kontrollieren. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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