Startseite Vorsicht BAFIN GreenRock Eco Ventures Corp. und Integral Investment: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
BAFIN

GreenRock Eco Ventures Corp. und Integral Investment: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Hans (CC0), Pixabay
Teilen

GreenRock Eco Ventures Corp. und Integral Investment: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Integral Investment, nach eigenen Angaben mit Sitz in Euston Tower 286 Euston Road, London NW1 3DP, Vereinigtes Königreich, in Deutschland Aktien der GreenRock Eco Ventures Corp. ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbieten.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Integral Investment kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
BAFINVorsicht

Achtung: BaFin warnt vor TRUST FINANCIAL GROUP LIMITED

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt eine dringende Warnung vor der TRUST...

BAFINVorsicht

BaFin warnt eindringlich vor Angeboten auf der Website blyxultra.com

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Warnung bezüglich der Website blyxultra.com...

BAFINVorsicht

BaFin warnt vor unautorisierten Angeboten der „Prestige Finance AG“

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Warnung hinsichtlich der Website prestigefinanceag.com...

BAFIN

BaFin warnt vor dubiosen Angeboten auf safetrades.com

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt ausdrücklich vor Finanzangeboten auf der Website...