Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die GRENKE AG eine Geldbuße in Höhe von 12.500 Euro festgesetzt. Der Grund: Das Unternehmen hat bei der Aufbewahrung von Aufzeichnungen aus einem Videoidentifizierungsverfahren gegen Pflichten des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und des Geldwäschegesetzes (GwG) verstoßen.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleister wie die GRENKE AG sind durch das GwG verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Aufzeichnungen und sonstige Belege für die von ihnen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzubewahren. Die Verfügbarkeit dieser Informationen ist essentiell für eine wirksame Geldwäscheprävention, insbesondere dann, wenn Kundinnen und Kunden mittels Videoident identifiziert werden. Wird dies versäumt, verstößt das Unternehmen gegen das GwG.
Kommt es zu solchen Verstößen, beispielsweise durch unzureichende Kontrollhandlungen, verletzt das Unternehmen zudem die Pflichten des OWiG.
Verstöße gegen diese gesetzlichen Pflichten kann die BaFin mit einer Geldbuße ahnden.
Bekanntmachung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die GRENKE AG mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Februar 2023 ein Bußgeld in Höhe von 12.500 Euro festgesetzt. Diesem liegt eine Pflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit bußgeldbewehrten Pflichten des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) bei der Aufbewahrung von Aufzeichnungen aus einem Videoidentifizierungsverfahren zugrunde.
Der Bescheid ist seit dem 1. März 2023 rechtskräftig.
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