Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Grenke AG und der Grenke Bank AG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Im Rahmen des turnusmäßigen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) hat sie zudem festgelegt, welche Eigenmittel die Institute vorhalten müssen, bis sie die Mängel abgearbeitet haben.
Bei einer zwischen Herbst 2020 und Frühjahr 2021 vorgenommenen Sonderprüfung wurden bei den beiden Instituten zahlreiche organisatorische Mängel festgestellt. Sie belegten eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und organisatorische Mängel in der Geldwäscheprävention.
Die BaFin hat daher die oben genannten Schritte eingeleitet. Es werden keine weiteren institutsbezogenen Maßnahmen ergriffen. Bei der üblichen Nachschauprüfung wird sich die BaFin davon überzeugen, dass die Institute die Mängel beseitigt haben.
Die Anordnungen ergehen auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) sowie § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG).
Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 57 GwG und § 60b KWG.
Die entsprechenden Bescheide sind bestandskräftig.
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