Zuarbeit der Asylanten dauerhaft erforderlich – rechtliche und technische Fragen
In Berlin rauchen weiterhin die Köpfe im Bereich der Sacharbeit. Gesetzesvorhaben werden eingebracht, diskutiert, verworfen oder beschlossen. Auch im Bereich Asylrecht wird gearbeitet. Die Absicht der Bundesregierung, Asylberechtigte künftig zur Mitwirkung in Verfahren zu verpflichten, die die Aufhebung ihre Flüchtlingsstatus zur Folge haben können, findet überwiegend die Zustimmung der Praktiker in Justiz und Verwaltung. Hintergrund: Generell haben die Behörden drei Jahre nach einem positiven Asylbescheid zu überprüfen, ob die Voraussetzungen dafür noch vorliegen. Bisher können sie die Betroffenen nicht verpflichten, sie dabei durch eigene Angaben zu unterstützen. Mit einer Änderung des Asylgesetzes (19/4456) will die Bundesregierung hier nun Abhilfe schaffen. Bisherige Rechtslage: wer Asyl bekommen hat, muss den Behörden nicht weiter helfen.
UN Flüchlingshilfswerk findet die Regelung gut, weil nur derjenige Schutz genießen sollte, der diesen auch benötigt.
Der Leiter der Rechtsabteilung der Berliner Vertretung des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR, Roland Bank, machte geltend, dass aus völkerrechtlicher Sicht der Rücknahme fehlerhafter Asylentscheidungen oder dem Widerruf eines Flüchtlingsstatus nach Wegfall der Voraussetzungen nichts im Wege stehe. Die Genfer Flüchtlingskonvention diene schließlich nicht dem Zweck, „Personen Schutz zu gewähren, die dieses Schutzes gar nicht bedürfen“. Die Mitgliedsstaaten der EU seien europarechtlich sogar verpflichtet, Asylberechtigten den Schutz zu entziehen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben seien. Allerdings sei jeder Widerruf unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingehend zu prüfen. Eine solche Maßnahme dürfe auch nicht anlasslos, sondern nur bei „konkreten Anhaltspunkten für den Wegfall des Schutzbedarfs“ erfolgen.
Organisatorische Erleichterung
Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Hans-Eckhard Sommer, wies in der Anhörung darauf hin, dass seine Behörde bis Ende 2020 nicht weniger als 773.000 Asylbescheide zu überprüfen habe. Dies sei eine „bis dato einmalige“ Herausforderung, von der zu befürchten sei, dass sich in diesem Zeitraum sämtliche Ressourcen auf Widerrufsverfahren konzentrieren könnten. In dieser Lage sei die geplante Einführung einer Mitwirkungspflicht der Betroffenen ein „wichtiger und zielführender Beitrag“ von „außerordentlicher Bedeutung“ für die Arbeit des BAMF. Die Behörde hätte damit etwa die Möglichkeit, ärztliche Atteste direkt von den Asylberechtigten anzufordern, um Klarheit über mögliche Abschiebehindernisse zu gewinnen.
Kommentar hinterlassen