Die Grundmandatsklausel ist eine besondere Regelung im Wahlrecht, die es in einigen Bundesländern Deutschlands, darunter auch Sachsen, gibt. Sie besagt, dass eine Partei, die mindestens drei Direktmandate (in Sachsen 2) in Wahlkreisen gewinnt, auch dann in den Landtag einzieht, wenn sie die landesweite Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreitet.
In Sachsen bedeutet dies konkret, dass eine Partei, die in mindestens zwei Wahlkreisen den Direktkandidaten stellt, welcher die meisten Erststimmen erhält, auch dann Sitze im Landtag erhält, wenn sie landesweit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erreicht. Diese Regelung ist dazu gedacht, regionale Besonderheiten zu berücksichtigen und zu verhindern, dass Parteien mit starker lokaler Verankerung, die möglicherweise landesweit wenig Stimmen bekommen, nicht im Parlament vertreten sind.
Die Grundmandatsklausel spielt eine wichtige Rolle bei der Zusammensetzung des Landtags, da sie es kleineren oder regional stark konzentrierten Parteien ermöglicht, auch bei geringem landesweiten Stimmenanteil im Parlament vertreten zu sein, sofern sie in bestimmten Wahlkreisen besonders erfolgreich sind.
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