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Grundstücksgesellschaft Altenburg 1 GmbH & Co OHG-Insolvent

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In dem Verfahren über den Antrag d.Grundstücksgesellschaft Altenburg 1 GmbH & Co OHG, Salzstr. 7, 83620 Feldkirchen-Westerham, vertreten durch die Komplementärinnen DIMM GmbH
Immobilien-Management, Johans-Langmantel-Str. 26, 82061 Neuried, diese vertreten
durch den Geschäftsführer Düwel Gert, geboren am 03.05.1950, Johans-Langmantel-Str.
26, 82061 Neuried und von Oldershausen & Schwarz Immobiliengesellschaft mbH,
Waldschmidtstr. 8, 82319 Starnberg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schwarz
Udo, geboren am 10.09.1960, Waldschmidtstr. 8, 82319 StarnbergRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 93797
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kugler Lutz Miersch & Partner, Kufsteiner Str. 14/II, 83022 Rosenheim,
Gz.: 13/15S16 KM D14/51-15
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 09.06.2015 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Birgitt Breiter, Marktplatz 18, 83607 Holzkirchen, Telefon: +49(8024)30580, Telefax: +49(8024)305820,
Email: ra@breiter.info. wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Rosenheim – Insolvenzgericht – 09.06.2015

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