Anleger des GSI Triebwerksfonds 3 müssen sich teilweise vorgekommen sein, wie Passagiere in einem Flugzeug mit stotternden Motoren. Verlief der Start noch reibungslos und verheißungsvoll, ging mit zunehmender Flugdauer langsam der „Sprit“ aus.
Um im Bild zu bleiben: Beim „Einchecken“ waren die Anleger des GSI Triebwerksfonds 3 noch guter Dinge. Hohe Renditen bei vergleichsweise kurzen Laufzeiten wurden ihnen in Aussicht gestellt. Mit einer Mindestsumme von 15.000 US-Dollar konnten sie sich seit 2008 an dem Fonds, der in einen Pool von marktgängigen Ersatztriebwerken für Flugzeuge investierte, beteiligen. Dafür sollten sie am Wachstumsmarkt Luftverkehr partizipieren.
Doch die Aussichten verfinsterten sich schnell, die Turbulenzen nahmen zu. Die prognostizierten Erwartungen konnten nicht erfüllt werden, die Ausschüttungen blieben teilweise aus. Den Anlegern wurde mehr und mehr klar, dass sie mit ihrer Beteiligung am GSI Triebwerksfonds 3 eine finanzielle Bruchlandung erleben könnten. „Daher ist es Zeit, die Reißleine zu ziehen und die drohenden Verluste abzuwenden“, sagt Rechtsanwältin Melanie Hohl, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Ihrer Meinung nach haben die Anleger gute Aussichten, erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Denn so erfolgversprechend wie in den Anlageberatungsgesprächen sei die Beteiligung an dem GSI Triebwerksfonds 3 nie gewesen. So sei der Fonds u. a. als wertstabile Geldanlage mit guten Weiterverkaufsmöglichkeiten angepriesen worden. Zuletzt notierte der Kurs bei der Handelsplattform zweitmarkt.de allerdings nur noch bei 1,5 Prozent (Stand 10. August 2015).
„Den Anlegern hätte in den Beratungsgesprächen nicht nur das Blaue vom Himmel versprochen werden dürfen. Vielmehr hätten ihnen auch die Risiken der Beteiligung klar aufgezeigt werden müssen. Dazu zählt insbesondere das Totalverlust-Risiko für die Anleger“, erklärt Rechtsanwältin Hohl. Wie sie aus Gesprächen mit Mandanten weiß, ist diese Aufklärung häufig nicht erfolgt oder die Risiken wurden nur unzureichend dargestellt. „Das entspricht nicht den Maßstäben einer anleger- und objektgerechten Beratung und kann Schadensersatzansprüche begründen“, so Rechtsanwältin Hohl. Dies umso mehr, wenn den Anlegern noch nicht einmal der vollständige Emissionsprospekt, sondern nur eine Kurzinformation übergeben wurde.
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BRÜLLMANN Rechtsanwälte
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