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Gut erklärt, aber wer liest so viel Text wirklich?

talhakhalil007 (CC0), Pixabay
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas in Deutschland ausgerufen. Die Alarmstufe folgt auf die am 30. März 2022 ausgerufene Frühwarnstufe. Das Krisenteam Gas ist bereits seit der Frühwarnstufe aktiv, um auf mögliche Liefereinschränkungen oder -ausfälle der Gasversorgung vorbereitet zu sein.

FAQ des BMWK zum Notfallplan Gas

Die Versorgungssicherheit ist trotz der erheblichen Kürzung der Lieferungen durch Nord Stream 1 seitens Russland weiter gewährleistet. Fehlende Mengen können aktuell noch anderweitig am Markt beschafft werden, allerdings zu hohen Preisen.

  • Die europäischen Binnenmarktregeln gelten weiter uneingeschränkt.
  • Es gibt aktuell keine Versorgungsengpässe.
  • Die Gesamtversorgung aller deutschen Gasverbraucher ist weiter gewährleistet.
  • Es ist ausreichend Gas an den Märkten vorhanden. Dies gilt sowohl für Haushaltskunden und soziale Dienste wie Krankenhäuser als auch für Fernwärme, Stromerzeugung sowie die deutsche Wirtschaft insgesamt.

Notfallplan Gas

Der Notfallplan Gas basiert auf der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SoS-Verordnung). Er regelt die Gasversorgung in Deutschland in einer Krisensituation.

Der Notfallplan Gas kennt drei Eskalationsstufen – die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Das Eintreten der einzelnen Krisenstufen ist abhängig vom Schweregrad der Störung, den erwarteten ökonomischen und technischen Auswirkungen und der Dringlichkeit der Störungsbeseitigung auf nationaler Ebene.

Die beiden ersten Stufen werden jeweils durch Presseerklärung des BMWK ausgerufen. Die Bundesnetzagentur ist darauf vorbereitet, jederzeit in das Krisenteam einzutreten und dort den stellvertretenden Vorsitz zu übernehmen.

  1. Frühwarnstufe
  2. In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam beim BMWK zusammen, der aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.
  3. Alarmstufe
  4. Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure noch in Eigenregie um eine Beherrschung der Lage. Auch hier können die in der Frühwarnstufe genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden.
  5. Notfallstufe
  6. Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage“ vor. Jetzt greift der Staat in den Markt ein. Konkret heißt das: Die Bundesnetzagentur wird zum „Bundeslastverteiler“. Sie kann dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern z.B. Bezugsreduktionen verfügen. Diese Verfügungen können sich auch an einzelne Letztverbraucher wenden. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Krisenteam Gas

Um die Versorgungssicherheit in Deutschland weiter zu gewährleisten, analysiert und bewertet das Krisenteam Gas die Versorgungslage engmaschig in seinen regelmäßigen Beratungen.

Zum Krisenteam Gas gehören neben den Vertreterinnen und Vertretern des BMWK auch Vertreterinnen und Vertreter der Bundesnetzagentur, des Marktgebietsverantwortlichen Gas und der Fernleitungsnetzbetreiber. Vertreterinnen und Vertreter der Bundesländer unterstützen das Krisenteam.

Auf Basis der täglichen Meldungen der Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) und des Marktgebietsverantwortlichen wird die Entwicklung der weiteren Situation am Gasmarkt beobachtet und die Leitung des BMWK beraten. Die FNB und Verteilernetzbetreiber ergreifen – wenn notwendig – im Rahmen ihrer Verantwortung parallel dazu netz- und marktbezogene Maßnahmen (gemäß §§ 16 und 16a EnWG).

Die Europäische Kommission und die Nachbarstaaten wurden über die Ausrufung der Alarmstufe unterrichtet. Das BMWK steht im kontinuierlichen Kontakt mit der Europäischen Kommission.

BMWK

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/aktuelle_gasversorgung/Hintergrund/Krisenteam.png?__blob=poster&v=1

 

Warum hat das BMWK die Alarmstufe ausgerufen und was bedeutet das?

Am 23. Juni 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die zweite Stufe des Notfallplans Gas in Deutschland, die sogenannte Alarmstufe, durch Presseerklärung ausgerufen. Dies erfolgt, nachdem Russland die Gasflüsse über die Pipeline Nord Stream I in den davorliegenden Tagen deutlich reduziert hat. Aktuell können die ausfallenden Mengen noch am Markt beschafft werden, wenn auch zu hohen Preisen. Die Versorgungssicherheit in Deutschland ist weiter gewährleistet.

Vor dem Hintergrund der seit dem 14. Juni 2022 bestehenden Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und dem anhaltend hohen Preisniveau am Gasmarkt ist dieser Schritt notwendig geworden. Die aktuell bei rund 58 Prozent liegenden Speicherstände sind zwar besser als im Vorjahr, aber Berechnungen der Bundesnetzagentur zeigen, dass bereits jetzt absehbar ist, dass selbst bei einem kontinuierlichen Verbleib der Lieferungen durch Nord Stream 1 auf dem derzeitigen Niveau von 40 Prozent, die Speicherfüllung bis zum 1. Dezember 2022 auf 90 Prozent kaum mehr möglich ist.

In der Alarmstufe gibt es keine von der Bundesnetzagentur verordneten Abschaltungen oder vergleichbare Markteingriffe. Diese sind erst in der Notfallstufe (dritte und letzte Krisenstufe) möglich. Die Alarmstufe sendet aber das klare Signal an alle Gasverbraucherinnen und Gasverbraucher – von der Industrie bis zu den privaten Haushalten – dass dort, wo es irgend geht, Gas eingespart werden muss, um sicher durch Herbst und Winter zu kommen.

Durch die Ausrufung der Alarmstufe wird das BMWK durch das Krisenteam, die Netzbetreiber und den Marktgebietsverantwortlichen noch engmaschiger über die aktuelle Versorgungslage in den einzelnen Regionen Deutschlands informiert. Das Krisenteam Gas arbeitet und ist im ständigen Austausch mit allen Akteuren.

Worum geht es in den Szenarienrechnungen der Bundesnetzagentur und was hat das mit der Ausrufung der Alarmstufe zu tun?

 

Speicherfüllstands-Prognosen bis Juli 2023Speicherfüllstands-Prognosen bis Juli 2023

Die Ausrufung der Alarmstufe erfolgt vor dem Hintergrund der seit dem 14. Juni 2022 anhaltenden Drosselung der Gaslieferungen aus Russland und dem anhaltend hohen Preisniveau am Gasmarkt.

Die Reduktion der Gaslieferungen hat Auswirkungen auf die kommenden Monate. Die Folgen hat die Bundesnetzagentur in Szenarienrechnungen ermittelt.

Daraus ergibt sich, dass bei einem kontinuierlichen Verbleib der Lieferungen durch Nord Stream 1 auf dem derzeitigen Niveau von 40 Prozent die gesetzlich vorgesehene Speicherfüllung bis zum 1. Dezember 2022 auf 90 Prozent selbst dann kaum mehr möglich ist, wenn Gasexporte aus Deutschland in andere europäische Länder reduziert werden.

Zudem besteht jederzeit das Risiko, dass Russland die Gaslieferungen weiter reduziert. Damit ist zugleich festgestellt, dass es notwendig ist, den inländischen Gasverbrauch deutlich zu reduzieren, damit die eigene Versorgungssicherheit gewährleistet ist und Deutschland auch seiner innereuropäischen Verantwortung zur Versorgung der Nachbarländer gerecht werden kann.

Wurde schon einmal eine Alarmstufe in Deutschland ausgerufen?
Wie verhält es sich mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union?

Nein, die Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas wurde in Deutschland bisher noch nicht ausgerufen.

Das Krisenteam Gas arbeitet und ist im engen Austausch mit den europäischen Partnern. Das Monitoring wurde nochmal erhöht.

Hat die Ausrufung der Alarmstufe Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher?

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich mit der Ausrufung der Alarmstufe erst einmal nichts.

Es gibt aktuell keine Versorgungsengpässe. Auch wenn es zu Engpässen im kommenden Winter kommen sollte, sind private Haushalte und soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser besonders geschützt. Das heißt, auch bei einer Gasknappheit ist ihre Versorgung gewährleistet.

Aktuell gilt:
Die Versorgung ist gesichert, aber die Lage ist angespannt. Daher geht mit dem Ausrufen der Alarmstufe das klare Signal an alle Verbraucherinnen und Verbraucher – sowohl in der Industrie, in öffentlichen Einrichtungen wie in den Privathaushalten – den Gasverbrauch aus Vorsorgegründen weiter zu reduzieren.

Es ist davon auszugehen, dass es zu weiteren Preissteigerungen kommen wird. Höhere Preise an den Gasmärkten werden zeitlich nachgelagert auch Auswirkungen auf die Verbraucherpreise haben. Diese sind schon auf einem hohen Preisniveau; weitere Preissteigerungen sind aber nicht auszuschließen.

Hat die Ausrufung der Alarmstufe Auswirkungen auf Unternehmen?

In der Alarmstufe wird das Monitoring erhöht. Es erfolgen allerdings keine direkten Markteingriffe. Die bereits bestehenden Maßnahmen werden fortgesetzt.

Es gibt aktuell keine Versorgungsengpässe und damit auch keine Beeinträchtigungen in der Produktion. Die Lage wird aber intensiv beobachtet.

Durch die hohen Energiepreise sind für viele Unternehmen die Produktionskosten deutlich gestiegen. Die Bundesregierung hat ein Schutzschild für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen angekündigt, dass diverse Unterstützungsprogramme beinhaltet.

Notfallstufe

Im Fall einer Ausrufung der Notfallstufe wird die Bundesnetzagentur zum sogenannten Bundeslastverteiler. Sie übernimmt in der Krise hoheitlich die Verteilung und Zuteilung der knappen Gasmengen. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit den Gasnetzbetreibern.

Wann wird gegebenenfalls die Notfallstufe ausgerufen und was bedeutet das?

Sollten die Maßnahmen der Frühwarn- oder Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintreten, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen.

Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die marktlichen Maßnahmen nicht mehr ausreichen.

Reicht das Gas nicht aus, um die Nachfrage zu decken, hätte eine solche Gasmangellage zunächst kaum oder nur indirekte Auswirkungen auf die Bevölkerung.

Die Bundesnetzagentur übernimmt in diesem Falle die Funktion des sogenannten Bundeslastverteilers. Ihr obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Bestimmte Verbrauchergruppen sind gesetzlich besonders geschützt, also vorrangig mit Gas zu versorgen.

Zu diesen geschützten Verbrauchern – auch geschützte Kunden genannt – gehören private Haushalte und soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, Haushalte und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen. In der Bundesnetzagentur laufen alle erforderlichen Vorbereitungen, um auf eine Ausrufung der Notfallstufe vorbereitet zu sein.

Wie bereitet sich die Bundesnetzagentur auf ihre Rolle als Bundeslastverteiler vor?

Die Bundesnetzagentur ist durch eine Vielzahl von organisatorischen, inhaltlichen, personellen und praktischen Maßnahmen auf ihre Rolle als Bundeslastverteiler vorbereitet. Sie hat für die Notfallstufe jeweils 65 Fachleute für Gas- und Stromkrisenstäbe zusammengezogen und geschult.

Die Aufgaben der Lastverteilung können im Schichtenbetrieb dauerhaft durchgeführt werden. Dies berücksichtigt auch einen gewissen Sicherheitspuffer für eventuelle Corona-bedingte Ausfälle. Im eigens eingerichteten Lagezentrum finden die Krisenstäbe alle nötigen Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten im 24-Stunden-Betrieb vor. Das Lagezentrum verfügt über eine eigene Stromerzeugung und Wasserversorgung und steht damit selbst bei einer dramatischen Ausweitung der Versorgungskrise gesichert zur Verfügung.

Teil der Vorbereitungen in der Bundesnetzagentur ist zudem der intensive Austausch mit der Industrie und der Energiewirtschaft. Die prozeduralen Abläufe und Nutzung der Kommunikationsstränge in einer Gasmangellage werden zur Zeit aktualisiert und optimiert. Wesentliches Ziel ist das gemeinsame Verständnis für das operative Zusammenspiel der unterschiedlichen Akteure bei der Vorbereitung und Durchführung lastreduzierender Maßnahmen.

Die Netzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler den Bedarf an derartigen Maßnahmen frühzeitig anzeigen, damit eine abgewogene Entscheidung rechtzeitig möglich ist. Nur so werden die berechtigten Belange aller Gasverbraucher – sowohl der geschützten als auch der nicht geschützten Kunden – angemessen berücksichtigt. Die Bundesnetzagentur tauscht sich mit den Netzbetreibern über den Bedarf an lastreduzierenden Maßnahmen und konkrete Auswirkungen von in Betracht kommenden Maßnahmen aus. Denn diese müssen in ihren „hydraulischen Auswirkungen“, d.h. in den Wirkungen auf die tatsächlichen Gasflüsse in den Netzen vorab analysiert sein. Dann kann das eingesparte Gas tatsächlich möglichst sinnvoll genutzt werden.

Mit den 16 Bundesländern wurde ein Bund-Länder-Dialog „Krisenmanagement Gas“ gestartet.

Die Rolle der Bundesnetzagentur in einer Gasmangellage (pdf / 73 KB)

Was sind geschützte Kunden und wer zählt dazu?

Mit dem Begriff „geschützte Kunden“ sind durch das Energiewirtschaftsgesetz, die Gasnetzzugangsverordnung und die „SoS-Verordnung“ (2017/1938) Kunden definiert, deren Belieferung durch die Gasversorgungsunternehmen auch bei einer teilweisen Gasversorgungsunterbrechung oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage prioritär gewährleistet werden soll.

Als „geschützte Kunden“ gelten:

  • Alle Letztverbraucher mit einem überwiegenden Eigenverbrauch im privaten Haushalt oder mit einem Jahresverbrauch von maximal 10.000 kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Haushaltskunde)
  • Alle SLP-Kunden (Anschlussleistung von maximal 500 kW; Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh), wie beispielsweise private Haushalte, Kleingewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Supermärkte, kleinere Krankenhäuser sowie Kindergärten, Schulen und Altenheime
  • RLM-Kunden, wenn sie dem Bereich der grundlegenden sozialen Dienste zuzurechnen sind. Hierzu zählen Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten, sowie z.B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen (diese Kunden haben eine Anschlussleistung größer als 500 kW und/oder einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh)
  • Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird.

Kann ein Antragsverfahren durchlaufen werden oder ist eine Anmeldung möglich, um ein geschützter Kunde zu werden?

Nein.

  • Es ist gesetzlich definiert, wer zu den geschützten Kunden zählt. Nur der Gesetzgeber kann Änderungen am entsprechenden Paragraphen (53a EnWG) vornehmen.
  • Unternehmen können sich nicht als geschützte Kunden bei beispielsweise Bezirksregierungen, untergelagerten Netzbetreibern und Kommunen registrieren lassen oder einen entsprechenden Antrag stellen.
  • Die Bundesnetzagentur – in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler in der Notfallstufe – erkennt keine entsprechenden Registrierungsnachweise an und genehmigt keine entsprechenden Anträge.
  • Auch Bescheide aus anderen Gründen, wie beispielsweise Systemrelevanzbescheinigungen zur Nutzung während der Corona-Pandemie, haben im Fall einer Gasmangellage keine Relevanz.

Wie entscheidet die Bundesnetzagentur in der Notfallstufe über die Verteilung von Gas?

Die Bundesnetzagentur strebt in der Notfallstufe an, die gesamtwirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen minimal zu halten.

Dazu bedient sie sich einer umfassenden Informationsbasis. Derzeit erhebt sie dafür die Daten bei den großen Gasverbrauchern mit einer technischen Anschlusskapazität von mehr als 10 MWh/h.

Die in einer Mangellage zu treffenden Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen, weil die dann geltenden Umstände von so vielen Parametern (unter anderem Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäische Bedarfe, erzielte Einsparerfolge) abhängen, dass sie nicht vorherzusehen sind.

Daher bereitet die Bundesnetzagentur keine abstrakten Abschalte-Reihenfolgen vor. Der wiederholt vorgetragene Wunsch danach ist aus Gründen der Planungssicherheit für die potenziell betroffenen Unternehmen natürlich nachvollziehbar. Gleichwohl wird eine abstrakte Regelung der Komplexität des Entscheidungsprozesses weder gerecht, noch ist sie geeignet, im Vorfeld tragfähige Lösungen herbeizuführen. Vielmehr müssen Entscheidung mit Blick auf Belange und Bedeutung der betroffenen Akteure, aber eben auch mit Blick auf die netztechnische Situation und die bestehenden Gasflüsse in einer Gesamtabwägung getroffen werden. Die Bundesnetzagentur erarbeitet jedoch Kriterien, die für diese Gesamtabwägung maßgeblich herangezogen werden können.

Zu diesem Zweck hat die Bundesnetzagentur von allen größeren Gasverbrauchern in Deutschland grundlegende Informationen über deren Anschluss- und Verbrauchssituation eingeholt. Die Bundesnetzagentur aktualisiert diese Informationen derzeit mit hoher Priorität. Parallel gleicht sie die Informationslage mit den Informationen bei den jeweiligen Anschlussnetzbetreibern ab. Die Bundesnetzagentur weitet zudem derzeit die Informationsbefragung deutlich aus. Ziel ist insbesondere, die Folgen einer kurzfristigen Einstellung oder Rationierung der Gasversorgung bei den betroffenen Unternehmen und in den jeweiligen Gasnetzen besser einschätzen und abwägen zu können. Die Informationen werden in Abstimmung mit den Netzbetreibern in eine IT-basierte Sicherheitsplattform Gas überführt. Diese bietet eine jederzeitige Aktualität und einfachere Verknüpfung der für eine Entscheidung im konkreten Einzelfall relevanten Informationen.

Sicherheitsplattform Gas (pdf / 55 KB)

Steht bereits fest, in welcher Reihenfolge die Versorgung von Unternehmen gegebenenfalls reduziert wird?

Nein.

Die in einer Mangellage zu treffenden Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen, weil die dann geltenden Umstände von so vielen Parametern (u.a. Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäische Bedarfe, erzielte Einsparerfolge) abhängen, dass sie nicht vorherzusehen sind. Daher bereitet die Bundesnetzagentur keine abstrakte Versorgungsreduktions-Reihenfolge vor.

Welche Auswirkungen hätte der Ausruf der Notfallstufe auf die Bevölkerung?

Reicht das Gas nicht aus, um die Nachfrage zu decken, hätte eine solche Gasmangellage zunächst kaum oder nur indirekte Auswirkungen auf die Bevölkerung. „Geschützte Kunden“ wie Haushaltskunden werden prioritär behandelt, ebenso Anlagen, die Fernwärme für Haushaltskunden produzieren. Es ist gesetzlich geregelt, dass Gasversorgungsunternehmen auch bei Vorliegen von Versorgungsstörungen die Sicherstellung der Erdgasversorgung für diese Kunden zu gewährleisten haben (vgl. § 53a EnWG).

Das Gleiche gilt für gasbetriebene Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird.

Welche Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden und Unternehmen getroffen, um das Risiko des Ausrufs der Notfallstufe zu verringern?

Es werden verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der allgemeinen Versorgungssicherheit in der Gasversorgung von allen Akteuren in Deutschland unternommen. Dies betrifft sowohl umfassende nationale sowie internationale Maßnahmen

  • zur Diversifizierung der Bezugsrouten,
  • die Erhöhung von nationalen Transportkapazitäten sowie
  • die Möglichkeit zum bidirektionalen Transport, was je nach Bedarf einen flexiblen Gastransport in beide Richtungen ermöglicht (auch bekannt als „reverse-flow“).

Der Bau von Flüssigerdgasterminals (auch bekannt als LNG-Terminals) wird derzeit mit Hochdruck vorangetrieben. Das erste Terminal wird voraussichtlich noch in 2022 oder Anfang 2023 verfügbar sein. Jedes dieser Terminals wird einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Gasversorgung leisten. Parallel unterstützt die Bundesregierung die Gaswirtschaft beim Abschluss von Verträgen mit Flüssigerdgasproduzenten.

Darüber hinaus haben sich in den letzten Jahren die Handlungsoptionen der Netzbetreiber im Rahmen ihrer Systemverantwortung deutlich verbessert. Mit netz- und marktbezogenen Maßnahmen sind sie in der Lage, zum einen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu sorgen und zum anderen im Rahmen von einer konkreten Gefährdung der Versorgungslage reagieren zu können. Instrumente sind unter anderem die Nutzung von Regelenergie in Form des Netzpuffers und anderer den Netzen zuzuordnenden Speichermöglichkeiten (interne Regelenergie) und die Nutzung des Regelenergiemarktes, um Ungleichgewichte zwischen Ein- und Ausspeisung auszugleichen (externe Regelenergie), die Optimierung von Lastflüssen und die Verlagerung von Erdgasmengen in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern innerhalb Deutschlands sowie im benachbarten Ausland.

Zudem stärken die zuständigen Behörden und Unternehmen durch Übungen und Notfallpläne ihre Krisenmanagementstrukturen.

Welche Maßnahmen treffen Bund und Länder beim tatsächlichen Ausrufen der Notfallstufe?

Im Notfallplan Gas des BMWK sind die Schritte und Maßnahmen beschrieben, die anzuwenden sind, wenn es zum Ausrufen der Notfallstufe kommt.

Sollten die Maßnahmen der Frühwarn- oder Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintreten, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die marktlichen Maßnahmen nicht mehr ausreichen.

Die Bundesnetzagentur übernimmt in diesem Falle die Funktion des sogenannten Bundeslastverteilers. Sie kann dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern z.B. Bezugsreduktionen verfügen. Diese Verfügungen können sich auch an einzelne Letztverbraucher wenden. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, das heißt diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, Haushalte und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Sie kann dann per Verfügungen Maßnahmen wie zum Beispiel Lastreduzierungen, aber auch Abschaltungen durchsetzen, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern und damit auch die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten.

Welche Auswirkungen hätte das Ausrufen der Notfallstufe auf den Handel am Virtuellen Handelspunkt (VHP)?

Auch im Falle eines Gasmangels ist der grundsätzliche Betrieb des virtuellen Handelspunktes (VHP) und des darauf aufsetzenden Börsenbetriebs inklusive Lieferung beziehungsweise Nominierung am VHP vorgesehen und gewährleistet.

Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE), der Börsenbetreiber European Energy Exchange AG (EEX) und die Bundesnetzagentur haben das gemeinsame Verständnis, dass der Spotmarkt für Erdgas in der Notfallstufe grundsätzlich geöffnet bleibt. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass

  • am Markt auch in der Notfallstufe wichtige Preissignale entstehen, so dass bestehende Lieferverpflichtungen und die Ausgeglichenheit der Bilanzkreise marktbasiert organisiert, sowie
  • systemrelevanter Regelenergiehandel, Engpassmanagement zur Aufrechterhaltung des deutschlandweiten Marktgebietes und Ausgleichsenergiepreis-Bestimmungen durch THE entsprechend der gesetzlichen Vorgaben an der EEX weiterhin ermöglicht werden können.

Das Agieren der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler in der Notfallstufe soll keinen unangemessenen Einfluss auf den Betrieb des VHP und somit des Börsenbetriebs haben. Es sollen im Grundsatz weder Handelsnominierungen am VHP auf Handelsebene noch Transportnominierungen zur Einspeisung auf Transportnetzebene durch den Bundeslastverteiler geändert werden.

Welchen Beitrag können Bürgerinnen und Bürger leisten und wie können sie sich auf eine eventuelle Verschärfung der Situation vorbereiten?

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