Wer künftig Finanzprodukte wie Investmentfonds, Schiffbeteiligungen oder Bausparverträge vermittelt will, muss dazu eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,2 Millionen Euro vorweisen können.
Dies sei im Zuge der Falschberatung nötig um den Verbraucher notfalls zu entschädigen.
Diese Forderung ist legitim und völlig korrekt, natürlich auch im Sinne des Anlegers/Verbrauchers. Während Versicherungsvermittler längst eine solche Haftpflichtversicherung vorweisen müssen, gibt es nach Einschätzung von Marktteilnehmern kaum einen Finanzdienstleister, der über eine Vermögensschadenhaftpflicht verfügt. Freie Finanzdienstleister sollen künftig, wie die Versicherungsvermittler unter der Aufsicht der Gewerbeämter stehen. Man kann nur hoffen, dass die Gewerbeämter dann auch ihre Kontrolle ernst nehmen. Man könnte das ja ähnlich wie bei einer KFZ Anmeldung regeln „mit einer Doppelkarte“. Diese muss mit der Gewerbeanmeldung gleichzeitig vorgelegt werden, zahlt der Finanzdienstleister seine Prämie nicht, dann muss dazu dann eine Meldung an das zuständige Gewerbeamt erfolgen. Kommt der Berater dann, nach Aufforderung durch das Gewerbeamt, der Zahlung weiterhin nicht nach, sollte man ihm die Ausübung des Gewerbes untersagen bis die Deckung wieder vorhanden ist.
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