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Gutes Geld schlechtem hinterherwerfen – oder der Bundesgerichtshof zwingt Anleger in insolvente Gesellschaft zu investieren

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Ratensparverträge als Geldanlagen sind seit Jahrzehnten eine Möglichkeit Altersvorsorge zu betreiben. Was passiert, wenn die Geldanlage in der Laufzeit untergeht? Muss dann der Anleger wirklich weiter zahlen bis er sein Sparziel erreicht hat? Ja, sagt der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Gericht in Zivilsachen.

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 30.01.2018 mit dem Az. II ZR 108/16 hat erhebliche Auswirkung auf die Verpflichtung von Anlegern, ihre Gelder ggf. einer insolventen und in Abwicklung befindlichen Gesellschaft zu investieren. Der BGH hat mit dieser Entscheidung die streitige Frage einer letztendlichen Entscheidung zugeführt, ob Anleger, die ihre Gesellschaftsanlage noch nicht aufgebracht hatten, auch nach Insolvenz oder aber im Falle der Rückabwicklungsanordnung der Behörden zahlen müssen. Das zwingt die Anleger dann, Gelder zu leisten, von denen sie absolut sicher sind, dass sie diese nicht zurückerhalten werden. Genauso gut könnte der Bundesgerichtshof zur Geldverbrennung aufrufen.

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger im Jahr 2006 mit 66.000,00 € an einer Gesellschaft beteiligt und hatte bis zur Insolvenz bzw. Rückabwicklungsverfügung noch nicht alles gezahlt, da er eine Ratenzahlung vereinbart hatte. Als dann die Gesellschaft mit einer Abwicklungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) versehen wurde, wollte er nicht mehr zahlen, da nun sicher war, dass der Gesellschaftszweck niemals erreicht werden kann. Der Abwickler wollte die Zahlungsverweigerung nicht hinnehmen und verklagte den Anleger auf Zahlung seiner damals versprochenen Geldanlage.

Der Prozess ging über drei Instanzen und führte nunmehr dazu, dass der BGH den Anleger zwang, zahlen zu müssen. Es hat auch nicht aus Sicht des Gerichtes ausgereicht, dass er sich ursprünglich nicht direkt an der Gesellschaft beteiligt hatte, sondern über einen Dritten, sodass er nur Treugeberkommanditist war. Auch die Kündigung und der Widerruf der Beteiligung haben schlussendlich nicht geholfen, um den Anspruch abzuwehren. Ob die Entscheidung wirtschaftlich für den Anleger Sinn macht oder nicht, spielt aus Sicht des Gerichtes keine Rolle. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Anleger, die sich aus wirtschaftlichen Gründen zu Recht weigern, in insolvente oder von Abwicklungsverfügungen betroffene Gesellschaften weitere Investitionen vorzunehmen.

Kommentar von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte Berlin auf unsere Presseanfrage hin

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