Ein ambitioniertes Vorhaben der oberbayerischen Gemeinde Neumarkt-Sankt Veit, mittels Drohnentechnologie Wohnhäuser zu fotografieren, um Abwassergebühren präziser zu berechnen, hat eine rechtliche Niederlage erlitten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer endgültigen Entscheidung festgestellt, dass dieses Vorgehen einen tiefgreifenden Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen würde. Die geplante Drohnenbefliegung, die darauf abzielte, die Geschossfläche der Gebäude zu ermitteln und damit die Grundlage für die Berechnung des Herstellungsbeitrags zur Abwasserentsorgung zu schaffen, wurde als rechtswidrig eingestuft.
Die Stadt, die diesen innovativen Ansatz im Oktober ins Auge gefasst hatte, sah sich mit dem Widerstand eines Grundstückseigentümers konfrontiert, der erfolgreich vor Gericht einen Eilantrag gegen die Maßnahme einreichte. Trotz der Beschwerde der Stadt gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts München bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Bedenken hinsichtlich der Privatsphäre. Die Richter erklärten, dass selbst Aufnahmen von außen die Privatsphäre beeinträchtigen können, da Terrassen, Balkone und Gartenflächen mit ihren Bewohnern erfasst und möglicherweise durch Fenster auch Innenräume sichtbar werden könnten.
Diese Entscheidung unterstreicht den hohen Stellenwert des Schutzes der Privatsphäre in Deutschland und setzt klare Grenzen für den Einsatz von Überwachungstechnologien im öffentlichen Interesse. Der unanfechtbare Beschluss des Gerichts sendet ein starkes Signal an andere Kommunen, die ähnliche Methoden in Betracht ziehen könnten, und betont die Notwendigkeit, bei der Planung solcher Vorhaben die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu wahren.
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