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Gutes Urteil für die Verbraucher

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Der Bundesgerichtshof hat durch Urteile vom 13. Mai 2014 entschieden, dass AGB-Klauseln, die Bearbeitungsentgelte für Konsumentenkredite enthalten, unwirksam sind. Kreditinstitute kassieren für die Gewährung eines Konsumentenkredits bis zu 3,5 Prozent Bearbeitungsgebühren. Dies können im Einzelfall vierstellige Euro-Beträge sein. Wenn Sie diese Erfahrung leider auch machen mussten, haben wir gute Neuigkeiten für Sie: Sie können sich Ihr Geld zurück holen!

Kreditbearbeitungsentgelte sind unzulässig

Vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs hatten bereits mehrere Oberlandesgerichte entschieden: Kreditbearbeitungs­entgelte sind unzulässig! Die Prüfung von Zahlungs­fähigkeit – der sogenannten Bonität – und Sicherheiten des Kunden sowie die Vorbereitung des unterschriftsreifen Vertrags, um eine ordnungs­gemäße Vertragserfüllung sicher­zustellen, liege im alleinigen Interesse der Bank oder Sparkasse, so die Richter. Und sie schlussfolgern: „Hierfür darf vom Kunden kein Extra-Entgelt gefordert werden.” Entsprechende Klauseln im „Kleingedruckten” sind unzulässig. Einige Kreditinstitute gingen bereits vor dem Urteil mit gutem Beispiel voran und berechnen ihren Kunden keine Kredit­­­­bearbeitungs­­­­entgelte mehr.

Verbraucher haben jetzt das Recht, ihr bereits bezahltes Geld zurück­zubekommen: Der Bundesgerichtshof hat die Rechtslage endgültig geklärt. Zuvor war bereits ein Urteil des Oberlandes­gerichts Dresden, welches die Berechnung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucher­­­darlehens­­verträge für rechtswidrig erklärte, nach Rücknahme der Revision durch die Sparkasse rechtskräftig geworden.

Musterbrief herunterladen und Geld zurückfordern

Falls auch Sie Bearbeitungsgebühren zahlen mussten, können Sie sich mit unserem Musterbrief (Download für 90 Cent) an Ihr Geldinstitut wenden und den von Ihnen gezahlten Betrag unter Hinweis auf die oben erwähnten Gerichtsurteile zurück fordern. Neben einer Erstattung des Bearbeitungsentgelts stehen Ihnen auch Zinsen auf diesen Betrag zu. Nach unserer Auffassung können Sie von Ihrem Kreditinstitut eine Nutzungs­entschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes verlangen.

Achtung, Verjährung beachten!

Auch bei Kreditbearbeitungsentgelten gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Lauf der Frist beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis hiervon hatten. Damit können auf jeden Fall für alle Verträge, die im Jahr 2011 abgeschlossen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2014 Erstattungsforderungen geltend gemacht werden. Die umstrittene Rechtsfrage, ob Sie auch bei älteren Darlehensverträgen einen Rückforderungsanspruch haben, weil Sie die Rechtslage nicht kannten, ist bislang nicht endgültig geklärt.

So entschied das Amtsgericht Stuttgart im März 2013, dass einem Verbraucher eine Klageerhebung wegen Verjährung erst mit der Veröffentlichung eines Beschlusses durch das OLG Celle vom 13. Oktober 2011 zumutbar gewesen sei. Und auch das Amtsgericht Hamburg hat in einem Verfahren gegen die Deutsche Bank erklärt, dass der Rückforderungsanspruch für einen 2007 unterzeichneten Darlehensvertrag noch nicht verjährt sei, da die Verbraucher frühestens ab dem Jahr 2010 hätten klagen können. Erst ab diesem Zeitpunkt hätten sie sich auf eine entsprechend positive Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg stützten können.

Immer länger wird die Liste von verbraucherfreundlichen Urteilen gegen Banken und Sparkassen. Die Stiftung Warentest veröffentlicht regelmäßig alle Urteile, sortiert nach der Bezeichnung der betroffenen Bank und unter Nennung der erfolg­reichen Rechts­anwälte.

Quelle.VZ HH

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