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Befristung

Wenn Sie sich Ihren Gutschein genau ansehen, werden Sie sicherlich irgendwo einen Aufdruck finden, wie etwa „einzulösen bis …“ oder „gültig zwei Jahre“. Sie müssen also Ihren Gutschein innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen.

In der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Befristung im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt und ist meist rechtlich nicht zu beanstanden; denn man muss dem Händler zugestehen, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren.

Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, so dass Sie auch noch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheins verlangen können. Das Oberlandesgericht München hat in zwei Urteilen bereits festgestellt, dass ein Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf (Urteil vom 17.01.2008 (29 U 3193/07) sowie Urteil vom 14.04.2011 (29 U 4761/10)). In diesem Fall stelle eine nur einjährige Gültigkeitsdauer eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers da. Ist eine Gültigkeitsdauer zu kurz bemessen, gilt der Gutschein bis zur Verjährung.

Was gilt, wenn sich das Geschäft bei abgelaufener Frist weigert, den Gutschein einzulösen?

Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen, haben aber unserer Auffassung nach einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Unserer Auffassung nach muss der Anbieter Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheins den Geldwert erstatten. Denn er hat von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert, wie die Juristen sagen. Allerdings darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheins ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss. Wenn allerdings Verjährung eingetreten ist und sich der Anbieter darauf beruft, dann können Sie auch kein Geld mehr verlangen. So entschied auch das Landesgericht Oldenburg im Jahr 2013. Das gilt auch, wenn die Gutscheinfrist zu kurz bemessen war.

Verjährung: Wie lange sind Gutscheine gültig?

Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Anschließend muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. Deshalb müssen Sie auch einen unbefristeten Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren einlösen. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Sie werden zum Geburtstag mit einem Gutschein beschenkt, der im Mai 2019 erworben wurde. Diesen Gutschein müssen Sie bis spätestens zum 31. Dezember 2022 einlösen.

Was gilt, wenn der Kunde lieber den Geldbetrag ausbezahlt erhalten möchte?

Geht das Geschäft auf dieses Verlangen nicht ein, haben Sie schlechte Karten. Denn der Händler ist nicht verpflichtet, Ihnen den Geldbetrag auszubezahlen, da der Geschenkgutschein ja gerade zur Einlösung gegen Ware bestimmt war. Dies ergibt sich häufig auch aus aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind.

Kann ein Geschenkgutschein auch teilweise, Stück für Stück eingelöst werden?

Sie haben einen Gutschein in Höhe von 50 Euro geschenkt bekommen und möchten dafür im Januar ein Buch für 12 Euro, im Februar eine CD für 15 Euro und im März einen Pulli für 23 Euro im X-Kaufhaus erwerben. Solche Teileinlösungen sind gesetzlich nicht geregelt. Als Beschenkter können Sie jedoch ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Einlösung haben. Wenn dem Händler diese Teilleistungen zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten, dürfte dem nichts entgegenstehen. Sie sollten sich also auf den Standpunkt stellen, dass der Händler den Gutschein auch teilweise einlösen muss. Der Restbetrag kann dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden. Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht dagegen wohl nicht.

Es gibt Gutscheine, die den Beschenkten namentlich nennen. Ist eine Einlösung nur durch die benannte Person möglich?

In der Regel ist ein Gutschein übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Denn dem Geschäft ist gleichgültig, welche Person den Gutschein einlöst. Bei „Geschenkgutscheine“ steht natürlich von vornherein fest, dass diese an jemanden weitergegeben werden. Wenn ein Name auf dem Gutschein geschrieben wird, soll das dem Gutschein nur eine persönliche Note verleihen. Das bedeutet aber nicht, dass nur der Beschenkte den Gutschein einlösen darf.

Ausnahmen gelten immer nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung bestimmte Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (zum Beispiel gesundheitliche Anforderungen bei einer Ballonfahrt).

Kann der Anbieter eine Zuzahlung verlangen, wenn die Leistung inzwischen teurer geworden ist?

Das kommt ganz darauf an, wofür der Gutschein ausgestellt wurde. Wenn es sich um einen Gutschein für einen bestimmten Geldbetrag handelt, zum Beispiel 30 Euro, muss man für eine bestimmte Leistung eventuell mehr bezahlen, wenn die Leistung inzwischen teurer geworden ist.

Beschreibt der Gutschein hingegen eine bestimmte Leistung- also zum Beispiel eine „Fußmassage“, sind zwischenzeitliche Preiserhöhungen unserer Ansicht nach irrelevant.

Was geschieht bei Insolvenz des Anbieters?

Der Gutschein kann bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr eingelöst werden. Wer einen somit verfallenen Gutschein besitzt, hat allerdings eine Forderung gegen den Anbieter, der nun pleite ist. Diese kann man beim Insolvenzverwalter zur so genannten „Insolvenztabelle“ anmelden. Sämtliche Forderungen kommen in einen Topf. Ist das Vermögen des Unternehmens verwertet und das Insolvenzverfahren irgendwann abgeschlossen, erhalten alle, die einen Anspruch haben, einen bestimmten Anteil auf ihre Forderung. Dieser Anteil liegt meistens aber deutlich unter fünf Prozent des ursprünglichen Gutscheinbetrages.

Wenn der Anbieter nicht insolvent ist, sondern sein Geschäft lediglich aufgegeben oder geschlossen hat, behalten die Gutscheine dagegen unserer Ansicht nach ihren Wert. Wenn durch die Geschäftsaufgabe eine Einlösung beim Unternehmen nicht mehr möglich ist, muss der Anbieter Ihnen den Gutscheinwert daher erstatten.

Empfehlung

Sie sehen, ein Gutschein kann manchmal auch Probleme bereiten. Achten Sie beim Erwerb eines Gutscheins auf eine etwaige Einlösefrist und erkundigen Sie sich, ob der Gutschein auch in Teilbeträgen eingelöst werden kann. Unbefristete Gutscheine müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Erwerb des Gutscheins einlösen. Wenn Sie mögliche Probleme völlig umgehen wollen, verschenken Sie einfach einen von Ihnen selbst gemachten Gutschein.

Quelel:VBZ

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