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GVV Städtische Wohnbaugesellschaft Singen mbH – Pleite

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In dem Verfahren über den Antrag d. GVV Städtische Wohnbaugesellschaft Singen mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Bonath und Tobias Brendgens, Julius-Bührer-Straße 4, 78224 Singen Registergericht: Amtsgericht Freiburg, Register-Nr.: HRB 540670 – Schuldnerin – Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Danneckerstr. 52, 70182 Stuttgart auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat das Amtsgericht Konstanz am 06.10.2014 beschlossen:

Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 06.10.2014 um 14:30 Uhr vorläufige
Eigenverwaltung angeordnet, § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO.


1. Zum vorläufigen Sachwalter wird

Herrn Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bilgery
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 966890

bestellt.

2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen der Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

3. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder
Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden
oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet,
eingezogen oder ausgesondert werden dürfen.

Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des
Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens des
vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden.

4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu
prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu
überwachen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und
dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Sachwalter
Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§
270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 InsO).

5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle
eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen
nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 2
InsO).

6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass
die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so
hat er dies unverzüglich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht
anzuzeigen (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 3 S. 1 InsO); ggfl. ist gem. § 274 Abs. 3
S. 2 InsO zu verfahren.

7. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag
berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu
verwalten und über sie zu verfügen.

8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll
die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch
Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht
eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 275 Abs.
1 InsO).

9. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen,
ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und
ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

10. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird mit gesondertem Beschluss bestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Konstanz, 06.10.2014

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