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Haben Herr Siegert und Herr Rogalla von Deutsche Lichtmiete einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt?

qimono (CC0), Pixabay
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Kein Plan Siegert und kein Plan Rogalla von der Deutschen Lichtmiete haben jetzt einen neuen Plan, sie wollen für andere Gesellschaften, außer der DLM AG, eine Eigenverwaltung angeordnet haben vom Insolvenzgericht. Zumindest hat man uns das „zugesteckt“ als Information.

Klar, dann kann man ja noch was Kohle abgreifen, könnte man sarkastisch anmerken, wenn man einen wohlwollenden Sachwalter hat.

Was mir dabei Kopfzerbrechen macht ist der § 270a Absatz 1 der Insolvenzordnung.

Zitat:

§ 270a
Antrag; Eigenverwaltungsplanung

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2. ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4. eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5. eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1. ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2. ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3. ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

Das könnte dann erhellend und spannend werden meine Herren, wobei ich dann auch mal denke, dass das zuständige Insolvenzgericht in Oldenburg dem wohl möglicherweise nicht zustimmen wird.

Vor allem deshalb nicht, weil man sich dann sicherlich auch mal die Nachhaltigkeit des Finanzplanes anschauen wird, aber auch wo das Geld denn herkommt und wie man das dann so eingesammelt hat.

Kommt das Geld möglicherweise aus der Schweiz, dann könnte das ein weiteres Problem sein, denn da würde man sich die Frage stellen, auf welcher nachprüfbaren Basis hat man das Geld eingesammelt?

Alles sehr schwierig Herr Siegert und Herr Rogalla. Gehört haben wir auch, dass ein möglicher Grund sein soll, dass man vermeiden will, dass man den Insolvenzverwalter Weiß an Bord haben will, lieber mit Malte Köster arbeiten würde. „Der sei nicht ganz so kritisch“, aber wie gesagt, im Moment ranken sich viele Gerüchte in Oldenburg und DLM.

 

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